Entlassen eines Datenschutzbeauftragten

Ist die Abberufung eines Datenschutzbeauftragten möglich?

Viele Unternehmen oder öffentliche Stellen benötigen einen Datenschutzbeauftragten, da sie dazu verpflichtet sind oder aber einfach nur das Bedürfnis nach solch einer Expertise verspüren.

Ist das der Fall, kommt es zu einer Ernennung bzw. Bestellung der Person des Datenschutzbeauftragten.

Jetzt stellt sich andererseits die Frage, ob man den Datenschutzbeauftragten einfach auch wieder abberufen kann. Ist es so einfach einen Datenschutzbeauftragten von seinen Aufgaben zu entbinden? Es wird in zwei verschiedene Fälle unterteilt.

Zum einen in die Abberufung eines externen Datenschutzbeauftragten, zum anderen in die eines internen Datenschutzbeauftragten. Diese beiden Abberufungen sind in der Vorgehensweise und der Komplexität komplett verschieden.

Abberufung eines internen Datenschutzbeauftragten

Unter Abberufung ist zu verstehen, dass der betroffene Mitarbeiter nicht mehr die Funktion des Datenschutzbeauftragten ausüben soll. Dieser Vorgang wird oft auch als Widerruf der Bestellung zum Datenschutzbeauftragten bezeichnet.

In der Praxis geht der Geschäftsleiter oft davon aus, dieser Schritt sei jederzeit möglich.

Dies ist jedoch nicht der Fall, da die gesetzlichen Bestimmungen erhebliche Einschränkungen mit sich bringen. Weder die DSGVO noch das BDSG-neu regeln die Abberufung des DSB vollumfänglich, sodass § 626 BGB heranzuziehen ist. Demnach kann die Abberufung nur entsprechend den Maßstäben einer fristlosen Kündigung erfolgen und dies nur aus wichtigem Grunde (z. B. wenn eine Fortführung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zumutbar ist).

Außerdem ist die Einhaltung der Zwei-Wochen-Frist erforderlich. Somit ist ein Widerruf der Bestellung des Datenschutzbeauftragten nur möglich, sofern der verantwortliche Mitarbeiter hierfür einen wichtigen Grund liefert, oder dieser die Funktion von sich aus nicht mehr ausüben möchte.

- Besonderer Schutz für betriebliche Datenschutzbeauftragte

Im BDSG-neu wurde der erweiterte Schutz für interne DSBs wieder aufgenommen. Nun gilt gemäß § 38 Abs. 2 BDSG auch für betriebliche Datenschutzbeauftragte der besondere Schutz, der in § 6 Abs. 4 BDSG für behördliche Datenschutzbeauftragte vorgesehen ist.

Daher ist die Abberufung demnach „nur in entsprechender Anwendung des § 626 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zulässig“ (§ 6 Abs. 4 BDSG). Das heißt so viel wie, dass hier die strengen Regelungen einer fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund auf den Datenschutzbeauftragten angewandt werden müssen.

Da selbe gilt beim Arbeitsverhältnis des Datenschutzbeauftragten. Denn dieses kann nicht einfach so ohne Weiteres gekündigt werden, solange kein wichtiger Grund vorliegt, der eine fristlose Kündigung rechtfertigen würde. Außerdem ist es ebenso unzulässig, wenn die regulären Kündigungsfristen umgangen werden, wenn ein Datenschutzbeauftragter seine Funktion nicht mehr ausübt und noch kein Jahr vergangen ist.

Letzten Endes lässt sich zusammenfassen, dass ein Datenschutzbeauftragter sowohl vor einer Abberufung als auch einer Kündigung seines Arbeitsverhältnisses besonders geschützt ist.

Abberufung eines externen Datenschutzbeauftragten

Bei einem externen Datenschutzbeauftragten gestaltet sich die Auflösung der Bestellung durch das Unternehmen als relativ einfach. Da es sich um einen externen Datenschutzbeauftragten handelt, ist dieser kein eigener Mitarbeiter und bekommt somit keinen besonderen Schutz vor einer Kündigung.

Denn ein dieser erhält nach seiner Bestellung ausschließlich einen Dienstleistungsvertrag, in welchem seine Aufgaben festgelegt sind. Dieser Dienstleistungsvertrag muss dann wieder gekündigt werden, sobald man eine Abberufung des Datenschutzbeauftragen erreichen möchte.

Dabei gibt es jedoch immer Fristen. Wie lange diese sind, hängt ganz individuell von den Regelungen ab, die im Vertrag getroffen wurden.

Auch die formale Benennung des Datenschutzbeauftragten sollte dann aufgehoben werden, damit die Bestellung rückgängig gemacht werden kann. Während des ganzen Prozesses muss die Aufsichtsbehörde über den neuen Datenschutzbeauftragten informiert werden.

Kein Kündigungsschutz für externe Datenschutzbeauftragte

Die weiteren Regelungen in § 6 BDSG finden keine Anwendung bei der Kündigung externer Datenschutzbeauftragter, da diese in keinem Arbeitsverhältnis mit dem Unternehmen stehen. Das heißt konkret, dass sie in dieser Hinsicht – anders als intern berufende Datenschutzbeauftragte – über keinen Kündigungsschutz verfügen.

Bis auf das Kündigen des Dienstleistungsvertrags muss ansonsten kein Akt neben der Abberufung vollzogen werden.

Die genauen Modalitäten hängen hier von den genauen Regelungen des Vertrags ab, welche Kündigungsfristen zwischen dem Dienstleister und dem Unternehmen festgelegt worden sind bzw. wann der Vertrag regulär ausläuft.

Gründe für die Entlassung externer Datenschutzbeauftragter

Warum werden externe Datenschutzbeauftragte von ihren Aufgaben entbunden? Darauf lässt sich verständlicherweise keine pauschale Antwort geben.

Ein möglicher Grund wäre, dass das Unternehmen sich entschließt, statt der externen Bestellung auf einen eigenen Mitarbeiter zurückzugreifen, der die Aufgaben des betrieblichen Datenschutzbeauftragten fortan übernehmen soll.

Außerdem währe es möglich, dass durch die Kündigung ein neuer, besserer oder preisgünstigerer externer Datenschutzbeauftragter eingesetzt wird. Denn einer der Vorteile eines externen Datenschutzbeauftragten ist für das Unternehmen die höhere Flexibilität, da ein solcher Dienstleister, der aufgrund eines Vertrages tätig ist, keinem Kündigungsschutz unterliegt.

Einvernehmliche Abberufung

Einvernehmliche Abberufung Icon Handschlag

Sollte ein Datenschutzbeauftragter selbst kündigen wollen, ist unter Umständen eine einvernehmliche Abberufung möglich. Meist gibt es eine gemeinsame Einigung zwischen dem Datenschutzbeauftragten und dem Unternehmen, wenn es um die Beendigung der Tätigkeiten geht. Durch die Einigung zwischen beiden Seiten ist die Umsetzung meist sehr unkompliziert.

Um die Abberufung des Datenschutzbeauftragten umsetzen zu können, muss lediglich die Bestellung widerrufen werden. Für die Abberufung betrieblicher Datenschutzbeauftragten ist kein Formular oder dergleichen vonnöten, ein einfaches Schreiben ist ausreichend.