Hinweisgeberportal für Kommunen

Innerhalb von nur 5 Stunden erfüllen Sie mit unserem effektiven Hinweisgebersystem alle Compliance-Anforderungen. 

Hinweisgeberschutzgesetz in Kürze

Ab dem 2. Juli 2023 sind öffentliche Arbeitgeber mit mindestens 50 Angestellten per Gesetz dazu verpflichtet, eine interne Meldestelle einzurichten.

Für öffentliche Arbeitgeber ist die Übergangsfrist bis zum 17. Dezember 2023 ausgeschlossen sind.

Unser Hinweisgeberportal erhöht die Compliance Ihrer Kommune.

Whistleblower Richtlinie

Ab Dezember 2021 müssen Behörden, Städte und Kommunen mit mehr als 10.000 Einwohnerinnen und Einwohnern oder über 50 Mitarbeitenden sowie gemeinnützige Organisationen ein Melde- oder Hinweisgebersystem gemäß der EU-Whistleblowing-Richtlinie einrichten. Diese Vorgabe ist unabhängig davon, ob es bereits nationale Gesetze wie das deutsche Hinweisgeberschutzgesetz oder das österreichische Whistleblowinggesetz gibt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts müssen somit schnell handeln, um den Anforderungen gerecht zu werden. Es besteht dringender Handlungsbedarf für den öffentlichen Sektor.

Ab dem 2. Juli 2023 sind alle öffentlichen Arbeitgeber mit mindestens 50 Arbeitnehmern gesetzlich dazu verpflichtet, eine interne Meldestelle zu etablieren. Die Übergangsfrist für private Arbeitgeber mit in der Regel 50 bis zu 249 Arbeitnehmern, die erst ab dem 17. Dezember 2023 eine interne Meldestelle halten müssen, gilt nicht für öffentliche Arbeitgeber.

Gemeinden, Gemeindeverbände und kommunal kontrollierte Unternehmen sind ebenso angehalten, interne Meldestellen zu errichten und zu betreiben. Die spezifischen Vorgehensweisen richten sich nach dem jeweiligen Landesrecht. Es besteht auch die Möglichkeit, dass Gemeinden und Gemeindeverbände mit weniger als 10 000 Einwohnern von der Pflicht zur Einrichtung interner Meldestellen ausgenommen sind.

Das Hinweisgeberschutzgesetz hat zum Ziel, Personen, die Hinweise geben, sowie andere betroffene Personen, zu schützen und sicherzustellen, dass sie im Rahmen dieses Gesetzes keinerlei Nachteile erleiden müssen. Durch dieses Gesetz wird die Whistleblower-Richtlinie der EU in das deutsche Recht integriert, um den Schutz von Hinweisgebern zu stärken. Es soll gewährleistet werden, dass Personen, die Missstände aufdecken, ohne Angst vor Konsequenzen ihre Pflicht erfüllen können.

Im Arbeitsalltag kann es vorkommen, dass Beschäftigte mit Rechtsverstößen konfrontiert werden und sich in einem inneren Konflikt befinden: Sollen sie den Verstoß melden oder geht die Loyalitätspflicht gegenüber dem Arbeitgeber vor? Leider führt die Angst vor negativen Konsequenzen oft dazu, dass diese Verstöße nicht gemeldet werden. Hier setzt das Hinweisgeberschutzgesetz an, indem es denjenigen Schutz bietet, die Verstöße melden. So müssen sie keine beruflichen Nachteile befürchten, wie beispielsweise den Verlust einer Beförderung oder gar eine Kündigung.

Die Verpflichtung zum Schutz von Hinweisgeber und zur Implementierung eines Hinweisgebersystems ergibt sich aus der europäischen Whistleblower Richtlinie zum Schutz von Whistleblowern sowie dem bevorstehenden Informantenschutzgesetz. In sämtlichen Bundesländern existieren bereits Optionen für Informanten, um anonyme Hinweise beispielsweise bei Finanzbehörden einzureichen.

Deutsches Hinweisgeberschutzgesetz

Im Jahr 2019 hat die Europäische Union eine bahnbrechende Entscheidung getroffen: Die Richtlinie EU 2019/1937 wurde verabschiedet, um Personen zu schützen, die Verletzungen des geltenden EU-Rechts in ihrem Arbeitsumfeld melden. Diese Schutzmaßnahmen gelten für eine Vielzahl von Personen, darunter eigene Mitarbeiter, Partnerunternehmen und sogar Kunden. Diese Maßnahmen sind ein wichtiger Schritt zur Stärkung der Rechte und Sicherheit von Whistleblowern, die sich mutig für die Einhaltung der EU-Gesetze einsetzen.

Natürliche Personen und juristische Personen des öffentlichen Rechts sowie jene Beschäftigungsgeber, die im Besitz oder unter der Kontrolle einer juristischen Person des öffentlichen Rechts sind, sind durch das HinSchG zur Einhaltung verpflichtet. Dazu zählen neben Behörden und Verwaltungsstellen auf Bundes-, Landes- und Kommunalebene auch öffentliche Verbände, Gemeinden, kommunale Verwaltungsgesellschaften, Anstalten wie Landesrundfunkanstalten und öffentlich-rechtliche Stiftungen sowie die Kirchengemeinden der evangelischen und katholischen Kirche, Gerichte und weitere Körperschaften. Für die Verpflichtung gemäß dem HinSchG müssen diese öffentlichen Arbeitgeber mindestens 50 Mitarbeiter beschäftigen.

Hinweisgeberportal für Kommunen

In Unternehmen und Behörden ist ein Hinweisgeberportal eine wertvolle Ressource, um Personen zu schützen, die auf Missstände aufmerksam machen möchten. Es ist oft der Fall, dass Mitarbeiter Verstöße bemerken und durch das Einreichen eines Hinweises darauf aufmerksam machen. Indem sie dies tun, übernehmen sie Verantwortung für die Gesellschaft und verdienen es, vor Nachteilen geschützt zu werden. Aus diesem Grund ist es von besonderer Bedeutung, dass ein effektives Hinweisgeberportal vorhanden ist.