Unser Hinweisgebersystem für Kommunen

Rechtskonform in 5 Stunden mit unserem Hinweisgebersystem

Muens 140

Whistleblower Richtlinie

Ab dem 2. Juli 2023 sind alle öffentlichen Arbeitgeber mit mindestens 50 Arbeitnehmern gesetzlich dazu verpflichtet, eine interne Meldestelle einzurichten. Die Übergangsfrist für private Arbeitgeber mit in der Regel 50 bis zu 249 Arbeitnehmern, die erst ab dem 17. Dezember 2023 eine interne Meldestelle halten müssen, gilt nicht für öffentliche Arbeitgeber. Gemeinden, Gemeindeverbände und kommunal kontrollierte Unternehmen sind ebenso angehalten, interne Meldestellen zu errichten und zu betreiben. Die spezifischen Vorgehensweisen richten sich nach dem jeweiligen Landesrecht.

Hinweisgebersystem - Transparente Preise für Ihren Hinweisgeberschutz in Ihrer Kommune

Geeignet für

für Kommunen
1 bis 999 Einwohner

für Kommunen
1.000 bis 9.999 Einwohner

für Kommunen
10.000 bis 24.999 Einwohner

für Kommunen
25.000 bis 49.999 Einwohner

für Kommunen
50.000 bis 99.999 Einwohner

Ihr monatlicher Preis

30 €
zzgl. MwSt.

50 €
zzgl. MwSt.

80 €
zzgl. MwSt.

135 €
zzgl. MwSt.

160 €
zzgl. MwSt.

Einrichtung Hinweisgebersystem

300 €

300 €

300 €

300 €

300 €

Einrichtung des Meldekanals und Anpassung des Hinweisgebersystems an Ihre Corporate Identity (Firmendesign und Firmenlogo)

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Online-Schulung der Beschäftigten und Führungskräfte

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Dienstleistung als Meldestellenbeauftragter

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optionale Leistungen

Geeignet für

für Kommunen
1 bis 999 Einwohner

Ihr monatlicher Preis

30 €
zzgl. MwSt.

Einrichtung Hinweisgebersystem

300 €

Einrichtung des Meldekanals und Anpassung des Hinweisgebersystems an Ihre Corporate Identity (Firmendesign und Firmenlogo)

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Online-Schulung der Beschäftigten und Führungskräfte

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Dienstleistung als Meldestellenbeauftragter

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optionale Leistungen

Geeignet für

für Kommunen
1.000 bis 9.999 Einwohner

Ihr monatlicher Preis

50 €
zzgl. MwSt.

Einrichtung Hinweisgebersystem

300 €

Einrichtung des Meldekanals und Anpassung des Hinweisgebersystems an Ihre Corporate Identity (Firmendesign und Firmenlogo)

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Online-Schulung der Beschäftigten und Führungskräfte

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Dienstleistung als Meldestellenbeauftragter

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optionale Leistungen

Geeignet für

für Kommunen
10.000 bis 24.999 Einwohner

Ihr monatlicher Preis

80 €
zzgl. MwSt.

Einrichtung Hinweisgebersystem

300 €

Einrichtung des Meldekanals und Anpassung des Hinweisgebersystems an Ihre Corporate Identity (Firmendesign und Firmenlogo)

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Online-Schulung der Beschäftigten und Führungskräfte

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Dienstleistung als Meldestellenbeauftragter

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optionale Leistungen

Geeignet für

für Kommunen
25.000 bis 49.999 Einwohner

Ihr monatlicher Preis

135 €
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Einrichtung Hinweisgebersystem

300 €

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Dienstleistung als Meldestellenbeauftragter

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optionale Leistungen

Geeignet für

für Kommunen
50.000 bis 99.999 Einwohner

Ihr monatlicher Preis

160 €
zzgl. MwSt.

Einrichtung Hinweisgebersystem

300 €

Einrichtung des Meldekanals und Anpassung des Hinweisgebersystems an Ihre Corporate Identity (Firmendesign und Firmenlogo)

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Online-Schulung der Beschäftigten und Führungskräfte

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Dienstleistung als Meldestellenbeauftragter

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optionale Leistungen

Seit Dezember 2021 müssen Behörden, Städte und Kommunen mit mehr als 10.000 Einwohnerinnen und Einwohnern oder über 50 Mitarbeitenden sowie gemeinnützige Organisationen ein Melde- oder Hinweisgebersystem gemäß der EU-Whistleblowing-Richtlinie einrichten. Diese Vorgabe ist unabhängig davon, ob es bereits nationale Gesetze wie das deutsche Hinweisgeberschutzgesetz oder das österreichische Whistleblowinggesetz gibt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts müssen somit schnell handeln, um den Anforderungen gerecht zu werden. Es besteht dringender Handlungsbedarf für den öffentlichen Sektor.

Das Hinweisgeberschutzgesetz hat zum Ziel, Personen, die Hinweise geben, sowie andere betroffene Personen, zu schützen und sicherzustellen, dass sie im Rahmen dieses Gesetzes keinerlei Nachteile erleiden müssen. Durch dieses Gesetz wird die Whistleblower-Richtlinie der EU in das deutsche Recht integriert, um den Schutz von Hinweisgebern zu stärken. Es soll gewährleistet werden, dass Personen, die Missstände aufdecken, ohne Angst vor Konsequenzen ihre Pflicht erfüllen können.

Im Arbeitsalltag kann es vorkommen, dass Beschäftigte mit Rechtsverstößen konfrontiert werden und sich in einem inneren Konflikt befinden: Sollen sie den Verstoß melden oder geht die Loyalitätspflicht gegenüber dem Arbeitgeber vor? Leider führt die Angst vor negativen Konsequenzen oft dazu, dass diese Verstöße nicht gemeldet werden. Hier setzt das Hinweisgeberschutzgesetz an, indem es denjenigen Schutz bietet, die Verstöße melden. So müssen sie keine beruflichen Nachteile befürchten, wie beispielsweise den Verlust einer Beförderung oder gar eine Kündigung.

Am 2. Juli 2023 tritt das Hinweisgeberschutzgesetz in Kraft und verpflichtet den öffentlichen Dienst, seine Hinweisgeberschutzpflichten gesetzlich umzusetzen. Das Gesetz schützt nicht nur private Arbeitgeber, sondern auch öffentliche Arbeitgeber und deren Mitarbeiter.

Die Verpflichtung zum Schutz von Hinweisgeber und zur Implementierung eines Hinweisgebersystems ergibt sich aus der europäischen Whistleblower Richtlinie zum Schutz von Whistleblowern sowie dem bevorstehenden Informantenschutzgesetz. In sämtlichen Bundesländern existieren bereits Optionen für Informanten, um anonyme Hinweise beispielsweise bei Finanzbehörden einzureichen.

Deutsches Hinweisgeberschutzgesetz

Im Jahr 2019 hat die Europäische Union eine bahnbrechende Entscheidung getroffen: Die Richtlinie EU 2019/1937 wurde verabschiedet, um Personen zu schützen, die Verletzungen des geltenden EU-Rechts in ihrem Arbeitsumfeld melden. Diese Schutzmaßnahmen gelten für eine Vielzahl von Personen, darunter eigene Mitarbeiter, Partnerunternehmen und sogar Kunden. Diese Maßnahmen sind ein wichtiger Schritt zur Stärkung der Rechte und Sicherheit von Whistleblowern, die sich mutig für die Einhaltung der EU-Gesetze einsetzen.

Natürliche Personen und juristische Personen des öffentlichen Rechts sowie jene Beschäftigungsgeber, die im Besitz oder unter der Kontrolle einer juristischen Person des öffentlichen Rechts sind, sind durch das HinSchG zur Einhaltung verpflichtet. Dazu zählen neben Behörden und Verwaltungsstellen auf Bundes-, Landes- und Kommunalebene auch öffentliche Verbände, Gemeinden, kommunale Verwaltungsgesellschaften, Anstalten wie Landesrundfunkanstalten und öffentlich-rechtliche Stiftungen sowie die Kirchengemeinden der evangelischen und katholischen Kirche, Gerichte und weitere Körperschaften. Für die Verpflichtung gemäß dem HinSchG müssen diese öffentlichen Arbeitgeber mindestens 50 Mitarbeiter beschäftigen.