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Gibt es datenschutzrechtliche Abmahnungen wegen Like-Buttons? 

Dank Facebook wurde der Like-Button, übersetzt Gefällt-mir-Button, berühmt. Doch die Nutzung findet nicht mehr nur ausschließlich auf Facebook statt, sondern auch auf anderen Blogs, Webseiten sowie Onlineshops und erfreut sich immer größerer Beliebtheit. Das hat vor allem der Hype um die sozialen Netzwerke mit sich gebracht.

Durch die Einbindung des Like-Buttons auf einer Webseite ist es Facebook-Nutzern möglich, mittels Klicks darauf einen Link zu genau dieser Webseite in ihrem Facebook Konto zu integrieren. So kann Facebook Freunden mitgeteilt werden, welche Produkte, Dienste oder Seiten empfehlenswert sind.

Das bringt Unternehmen einen Vorteil, da ihre Bekanntheit gesteigert wird und sie eine bessere Verlinkung erhalten. All das bringt logischerweise mehr Nutzer ein und ist auf den ersten Blick eine großartige Sache.

Jedoch erhalten Webseitenbetreiber, die den Facebook-Button in ihre Webseite integriert haben, nach und nach Abmahnungen. Warum das so ist und wie Sie als Betreiber einer Abmahnung durch die Einbindung eines Link-Buttons entgehen, erfahren Sie im folgenden Beitrag.

Das Problem mit Like-Buttons und dem Datenschutz

Über das Facebook-Plugin wird eine Reihe an Daten an Facebook übermittelt. Dies passiert allerdings nicht nur wenn Facebook User diesen Button verwenden, sondern auch, wenn der User der Webseite kein Facebook Account hat, also gar nicht bei Facebook angemeldet ist.

Es wird unter anderem auch die IP-Adresse übertragen. Jedoch ist nicht immer deutlich klar, ob es sich bei IP-Adressen um personenbezogene Daten handelt. Datenschutzbehörden sind der Meinung, dass dynamische IP-Adressen personenbezogene Daten sind.

Das bedeutet, dass für die Verarbeitung dieser Daten ein gesetzlicher Grund vorliegen muss oder der Nutzer ausdrücklich in die Verarbeitung der Daten einzuwilligen hat. Um einen gesetzlichen Grund für die Verarbeitung vorweisen zu können, muss der Betreiber der Webseite, des Blogs oder des Onlineshops bezeugen, dass er die Daten zwingend speichern muss.

Jedoch ist es dem Betreiber selbst überlassen, ob er einen Like-Button integriert oder nicht, sprich, er ist in der Regel nicht in der Lage die Notwendigkeit der Datenverarbeitung zu belegen. Das bedeutet um datenschutztechnisch rechtens zu handeln, muss der Betreiber eine Checkbox bereitstellen, in der der User in die Datenverarbeitung einwilligen und sich bereiterklären kann, dass er damit einverstanden ist, dass eine Datenübertragung an Facebook stattfindet.

Es wird derzeit mit Facebook über eine geregelte Handhabung verhandelt. Es kam allerdings schon so weit, dass einige Behörden vom Bundesbeauftragten für Datenschutz angewiesen wurden, den Like-Button von der Webseite zu löschen.

Die datenschutzrechtliche Abmahnung

Wie schon erwähnt, wurden schon einige Webseitenbetreiber hinsichtlich der Integration eines Like-Buttons auf ihrer Webseite, ihrem Blog oder ihres Onlineshops abgemahnt. Laut Datenschutzrecht liegt in diesen Fällen ein Datenschutzverstoß vor. Jedoch kann nicht in jedem Fall eine Abmahnung erteilt werden. Das liegt daran, dass für die wettbewerbsrechtliche Abmahnung auch eine wettbewerbsrechtliche Relevanz gegeben sein muss. Diese ist jedoch nicht immer erkennbar.

Allerdings ist hier äußerste Vorsicht geboten. Denn in vielen solcher Fälle hat nun das OLG Hamburg in einem Urteil entscheiden, dass auch Datenschutzverstöße wettbewerbsrechtlich relevant und somit abmahnfähig sind. Es fehlt schlichtweg die Datenschutzerklärung.

Zwar handelte es sich bei diesem Urteil um die Datenschutzerklärung in einem Shop, jedoch kann die rechtliche Argumentation auf die Integration von Facebook Funktionen wie dem Like-Button übertragen werden. Denn auch hier werden datenschutzrechtlich relevante Nutzerinformationen, wie IP-Adresse, Account-Daten und die Seitenbesuche an Facebook, also an einen Dritten, übertragen.

In der Datenschutzerklärung muss auf diese Übertragung der Daten immer hingewiesen werden. Fehlt diese Datenschutzerklärung, kann eine Abmahnung drohen, auch wenn die Daten überhaupt nicht vom Betreiber selbst verarbeitet oder gespeichert werden.

Abmahnungen durch den Like-Button entgehen

Die einfachste Variante ist immer die sofortige Aufklärung des Nutzers. Der User sollte immer mittels einer Checkbox auf die mögliche Datenübertragung hingewiesen werden, bevor er überhaupt anfängt auf der Seite zu stöbern. Stimmt er dieser zu, kann er problemlos weitersurfen.

Ist er jedoch mit dieser nicht einverstanden, sollte ihm der Zugang zu der Seite verwehrt oder eine Alternativseite angeboten werden, auf dem sich keine solche Plugins befinden.

Viele Seitenbetreiber werden allerdings von dieser Variante abgeschreckt, da sie entweder eine Menge an zusätzlicher Arbeit bedeutet oder den Kundenstamm und somit auch die Einnahmen schmälern kann. Deshalb beschränken sich manche Betreiber nur auf einen Hinweis in der Datenschutzerklärung, der darüber informiert, dass ein Like-Button integriert wurde, welcher Daten an Facebook überträgt.

Das Problem hierbei ist, dass Facebook keine genaue Auskunft darüber gibt, welche Daten übertragen werden. Um auf Nummer sicher zu gehen, sollte also der Hinweis gegeben werden, dass ein Like-Button integriert wurde und dann auf die Datenschutzerklärung von Facebook verlinken. Diese enthält dann detaillierte Informationen zur Verarbeitung der Daten.