Was sind die Rechtliche Pflichten für Websites – Impressum?
Wir erklären die gesetzliche Definition aus der Praxis und Rechtsprechung.
Wir erklären die gesetzliche Definition aus der Praxis und Rechtsprechung.
Ein Impressum beinhaltet eine ladungsfähige Anschrift des Inhabers einer Website, damit rechtliche Ansprüche gegen diesen gerichtlich durchgesetzt werden können. Die Pflicht zur sogenannten „Anbieterkennzeichnung“ (Impressumspflicht) ergibt sich aus § 5 TMG sowie § 55 RStV. Hintergrund der Impressumpflicht ist, dass die Benutzer der Seite wissen, mit wem sie es zu tun haben. Der Begriff „Impressum“ stammt ursprünglich aus dem Presserecht, ist aber auch für Websites üblich geworden, die der Presse nicht zugeordnet werden können, z. B. Online-Shops, Unternehmenswebsites oder halbprivate Websites.
Verstöße gegen die Impressumspflicht wurden in den letzten Jahren tausendfach abgemahnt. Die Rechtsprechung ist hierbei jedoch nicht einheitlich. In einigen Fällen sind die Gerichte der Ansicht, dass im Falle eines fehlenden oder unvollständigen Impressums ein Rechtsverstoß vorliegt, beispielsweise beim Landgericht Düsseldorf oder beim Landgericht Hamm. Andere Gerichte unterscheiden hier und gehen davon aus, dass bestimmte Verstöße gegen die Impressumspflicht nicht gewarnt werden können, beispielsweise das Hanse-OLG und das OLG Koblenz. Aufgrund der inkonsistenten Rechtsprechung sollte jeder Website-Betreiber darüber nachdenken, ob er ein Impressum benötigt und welche Informationen enthalten sein müssen.
Für „geschäftsmäßige Onlinedienste“ ist ein Abdruck gemäß § 5 Telemediengesetz (TMG) erforderlich. Das TMG konzentriert sich daher darauf, ob die Inhalte, Waren oder Dienstleistungen auf der Website normalerweise gegen eine Gebühr angeboten werden. Dies gilt zunächst für alle Website-Betreiber, die Waren (Online-Shops) oder Dienstleistungen (Webhoster, Software-Verleih) anbieten. Sie haben also ein Impressum.
Die Bestimmung von § 55 des staatlichen Rundfunkvertrags (RstV) basiert dagegen auf dem Inhalt der Website für die Verpflichtung zur Impressumspflicht. Demnach ist für jeden, der (regelmäßig) journalistisch-redaktionell gestaltete Inhalte veröffentlicht, die zur Meinungsbildung beitragen können, ein Impressum erforderlich. Was dies in der Praxis bedeutet, ist schwer zu sagen. Sind beispielsweise Blogger Anbieter regelmäßiger journalistischer Inhalte? Wenn ja, trifft eine Impressumspflicht nach TMG für alle Blogger zu oder nur für die Guten? Was ist mit den sogenannten Katzencontent-Seiten? Und wer beurteilt, ob Inhalte im Internet belanglos sind oder die Grenze zum journalistisch „wertvollen“ Inhalt erreicht ist und somit die Impressumspflicht gilt? All diese Fragen sind momentan gerichtlich nicht oder nicht abschließend geklärt.
Rein private Webseiten sind zunächst von der Impressumspflicht ausgenommen. § 5 TMG spricht von geschäftlichen Online-Diensten, für die eine Anbieteridentifikation erforderlich ist. Gemäß § 55 des Interstate Broadcasting Treaty ist für Websites, die ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken dienen, kein Impressum erforderlich. Hier sind zwei Punkte zu beachten: Einerseits ist die Rechtsprechung sehr streng, wenn eine Website im Hinblick auf unternehmerische oder geschäftliche Angelegenheiten klassifiziert wird. Selbst ein Werbebanner oder die Teilnahme an einem Partnerprogramm kann dazu führen, dass eine Website nicht mehr als rein privat betrachtet wird. Wenn Sie also Werbebanner oder Partnerprogramme auf Ihrer Website ausführen, sollten Sie ein Impressum hinzufügen. Dies gilt auch dann, wenn die Werbung keine oder nur minimale Umsätze generiert.
Der Bereich journalistischer Artikel oder redaktioneller Inhalte im Internet ist noch nicht rechtlich geklärt. Blogger und Forumbetreiber sollten daher auch ein Impressum haben. Zusammenfassend: Die Impressumspflicht nach TMG gilt nicht für Seiten, die auf rein private und familiäre Inhalte beschränkt sind (mein Kind, meine Katze, mein Haus). Alle anderen Website-Betreiber sollten – um rechtliche Risiken zu vermeiden – ein vollständiges Impressum erstellen und auf ihrer Website veröffentlichen.
Was gehört denn nun inhaltlich genau auf die Impressums-Seite? Absolute Pflichtangaben sind dabei:
Dann gibt es noch eine Gruppe von Pflichtangaben, die nur für bestimmte Bereiche oder Tätigkeiten gelten:
Dann gibt es noch eine Gruppe von Pflichtangaben, die nur für bestimmte Bereiche oder Tätigkeiten gelten:
Das Gesetz spricht von der Tatsache, dass die Informationen „leicht erkennbar, sofort zugänglich und immer verfügbar“ sein müssen. Um sicherzugehen, sollten die Informationen daher in einem separaten Menüpunkt in der Navigation enthalten sein, der von jeder Unterseite aus erreichbar ist. Der Menüpunkt sollte „Impressum“ oder „Anbieteridentifikation“ heißen. Die Impressuminformationen sollten nicht in einem Popup-Fenster angezeigt werden, da diese Funktion von vielen Benutzern unterdrückt wird. Dies hätte zur Folge, dass die Informationen nicht angezeigt werden können und daher als nicht vorhanden angesehen werden.
Wenn das Impressum Mängel aufweist oder sogar vollständig fehlt, besteht die Gefahr von Bußgeldern und Warnungen. Website-Betreiber begehen eine Ordnungswidrigkeit, wenn sie § 5 Abs. 1 des deutschen Telemediengesetzes bewusst oder fahrlässig missachten, d. H. Entweder die im rechtlichen Hinweis geforderten Informationen nicht korrekt oder unvollständig bereitstellen. Nach § 16 Abs. 3 TMG kann dies mit einer Geldstrafe von bis zu 50.000 Euro geahndet werden. Darüber hinaus sieht Abschnitt 6 Absatz 2 Satz 1 TMG vor, dass „weder der Absender noch der kommerzielle Charakter der Nachricht verborgen werden dürfen“. Wenn Sie also auf Ihrer Website Geschäfte tätigen möchten, müssen Sie den Firmensitz und die Art des Geschäfts angeben. Die Nichtbeachtung dieses Absatzes stellt ebenfalls eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit einer Geldstrafe von bis zu 50.000 Euro geahndet werden.
Ein Verstoß gegen die Verpflichtung zur rechtlichen Mitteilung kann auch zu einer Verwarnung führen (häufig auch als „Unterlassungsklage“ bezeichnet). Wettbewerbsrechtliche Warnungen können beispielsweise von unternehmerischen Wettbewerbern sowie Wettbewerbsverbänden und Verbraucherschutzverbänden gegeben werden. In diesem Fall wird der Website-Betreiber in der Regel aufgefordert, die Warnkosten (häufig mehrere tausend Euro) und die Kosten des Anwalts (in der Regel mehrere hundert Euro) zu tragen. In den letzten Jahren wurden Verstöße gegen die Impressumspflicht wiederholt gewarnt. Es besteht jedoch kein rechtlicher Konsens darüber, wie mit solchen Verstößen umzugehen ist.