Mieterselbstauskunft als Wettbewerbsvorteil?

Zulässige Informationen in der Mieterselbstauskunft

Fremde Personen in eine Wohnung einziehen zu lassen ist immer mit einem gewissen Risiko verbunden. Deshalb versuchen Vermieter häufig, so viele Informationen wie möglich über die möglichen Mieter einzuholen, um die Interessenten besser einschätzen zu können.

Der Vermieter kann zum Beispiel darauf achten, dass der Nachbarschaft keine Lärmbelästigung droht oder ein anderer allergischer Mieter keine Probleme mit Tierhaaren bekommt. Dies geschieht mittels einer Mieterselbstauskunft, welche Angaben über den Mietinteressenten enthält.

Wichtig hierbei ist, dass diese Mieterselbstauskunft immer auf freiwilliger Basis erfolgt und somit nicht verbindlich ist. Das bedeutet auch, dass nicht zwingend alle Fragen beantwortet werden müssen oder überhaupt eine Auskunft gegeben werden muss. Der Vermieter hat also keinen gesetzlichen Anspruch eine Mieterselbstauskunft zu bekommen.

Jedoch ist eine Abgabe einer solchen Auskunft vor allem in angespannten Wohnungsmärkten von Vorteil, da so die Chancen besser stehen diese Wohnung zu bekommen. Der Vermieter kann sich so ein besseres Bild über den potenziellen Mieter bilden was Vertrauen schaffen kann.

Mögliche Themen in der Mieterselbstauskunft

Es können unterschiedlichste Informationen eingeholt und dadurch geprüft werden, wer am besten zu den Vorstellungen passt. Darunter fallen beispielsweise neben den Angaben über die Person auch Stammdaten der Betroffenen. Außerdem ist eine SCHUFA-Auskunft oder die Gehaltsabrechnung der möglichen Mieter für viele Vermieter eine wichtige Angabe, um einschätzen zu können, ob sich die Person die Miete leisten kann und wie hoch die Wahrscheinlichkeit ist, dass dieser die Miete auch bezahlt.

Jedoch gibt es ein paar Themen die für den laut Artikel 9 der Datenschutzgrundverordnung grundsätzlich tabu sind, da sie nicht verarbeitet werden dürfen.

Welche Informationen der Vermieter bei der Mieterselbstauskunft generieren darf und auf welche Fragen Sie nicht wahrheitsgemäß antworten müssen, erfahren Sie im folgenden Absatz.

Zulässige Informationen

Grundsätzlich gilt es, die personenbezogenen Daten der Betroffenen zu wahren und den Datenschutz zu respektieren.

Fragen zur Bonität sind wirtschaftlich legitim und dürfen deshalb gestellt werden. Genauso zulässig ist die Informationserhebung von Auskünften über das Nettoeinkommengeleisteten Abgaben oder Angaben zu einer eidesstattlichen Versicherung, also Insolvenz.

Legitim sind unter anderem Angaben zu den Personen, die ebenfalls in die Wohnung einziehen möchten und die Angabe der Stammdaten des Interessenten. Darunter fallen Informationen wie den Namen und den Zunamen, das Geburtsdatum und den Geburtsort, den Familienstand, die aktuelle Anschrift, den aktuellen Vermieter, die Telefonnummer, eine E-Mail-Adresse, der aktuell ausgeübte Beruf, wie schon erwähnt das monatliche Nettoeinkommen und den aktuellen Arbeitgeber.

Fragen, die nicht gestellt werden dürfen

Besondere Datenkategorien dürfen jedoch wie oben schon erwähnt laut Artikel 9 Absatz 1 der DSGVO nicht abgefragt werden und Sie müssen auch nicht wahrheitsgemäß darauf antworten. Das bedeutet Mietinteressenten dürfen bei diesen Fragen offiziell lügen.

Falls der Vermieter nach einiger Zeit herausfinden sollte, dass in diesen besonderen Kategorien falsche Angaben gemacht wurden, hat er nicht das Recht, diese Informationen gegen den Mieter zu verwenden oder das Mietverhältnis aus diesen Gründen zu beenden.

Darunter fallen vor allem Informationen die die Religion, die Ethnie, das philosophische Weltbild, die Gewerkschaftszugehörigkeit, Gesundheitsdaten, die Sexualität oder genetische und andere biometrische Daten des potenziellen Mieters umfassen. Mögliche Themen wären hier Fragen zum Familienstand, also ob man verheiratet, verlobt oder geschieden ist, ob man schwanger ist oder man Kinder oder weitere Kinder möchte.

Ebenso dürfen nur in Ausnahmefällen Fragen zur Staatsangehörigkeit gestellt werden. Außerdem lügen dürfen Sie zu der Frage welcher Religion sie angehören, ob sie einen Migrationshintergrund haben, ob Sie in einer homosexuellen Beziehung leben, welche politische Orientierung Sie haben oder ob sie an bestimmten Erkrankungen leiden.

Sogar die Frage, ob Sie vorbestraft sind, muss nicht wahrheitsgemäß beantwortet werden, genau wie Fragen zur Mitgliedschaft in einer Gewerkschaft, Partei oder einem Mieterverein, Fragen zu Hobbys oder Interessen oder ob Sie rauchen.

Da Kleintiere ohne Zustimmung durch den Vermieter gehalten werden dürfen, müssen Sie dem Vermieter auch nicht mitteilen, ob sie ein Haustier besitzen oder vorhaben sich ein solches zuzulegen. Bei Tieren wie Hunden oder Katzen ist der Mieter allerdings berechtigt zu fragen.

Datenschutz beachten

In Bezug auf diese Auskunft wird eine Reihe an personenbezogenen Daten erhoben und verarbeitet. Deshalb ist es sehr wichtig, datenschutzkonform zu arbeiten.

Die Daten dürfen lediglich verwendet werden, wenn eine natürliche Person ihre personenbezogenen Daten freiwillig bereitstellt und diesbezüglich eine Einverständniserklärung abgegeben hat. Das bedeutet, die Verarbeitung ist zwar erlaubt, jedoch an die Freiwilligkeit des Betroffenen gebunden. Das bringt leider oft das Problem mit sich, dass potenzielle Mieter, die eine weitreichende Selbstauskunft verweigern, kleinere Chancen haben die Wohnung zu erhalten als jene, die umfassendere Informationen preisgeben.

Vermieter müssen allerdings mit hohen Strafen rechnen, wenn sie Daten verarbeiten, die unter besondere Kategorien personenbezogener Daten fallen, da seit dem 25. Mai 2018 die DSGVO auch im Mietverhältnis verbindlich ist.