Was sind die Rechtlichen Pflichten für Websites? – Das Impressum

Rechtlich konforme Webseiten betreiben

Falls Sie mit dem Gedanken spielen eine Website zu eröffnen oder bereits eine besitzen, sollten Sie grundsätzlich bestens über die wichtigsten rechtlichen Richtlinien informiert sein.

Diese gilt es auch im Impressum zu beachten.

Definition Impressum

Paragraf

Im Impressum stehen bestimmte Angaben zum Webseiten-Besitzer, also wer für den auf der Seite preisgegebenen Inhalt verantwortlich ist. Rechtliche Ansprüche können so gerichtlich gegen diese Person durchgesetzt werden. Das Impressum kann also als eine Art digitale Visitenkarte gesehen werden.

Nahezu jede Webseite unterliegt nach dem TMG, ausführlich Telemediengesetz, der ImpressumspflichtVerstöße dagegen werden geahndet, woraus eine Bußgeldstrafe von bis zu 50.000 Euro hervorgehen kann. Außerdem wird ohne ein Impressum ein Wettbewerbsverstoß begangen.

Im Folgenden wird erläutert, wann genau Sie ein Impressum benötigen und was Sie beachten müssen, um ein vollständiges und rechtlich korrektes Impressum zu erstellen.

Regelungen für die Impressumspflicht

Laut §5 des TMG benötigt jeder, der geschäftsmäßige Online-Dienste betreibt, ein Impressum. Unter geschäftsmäßigen Online-Diensten versteht man das Vertreiben von Inhalten, Waren oder Leistungen gegen Entgelt.

Wenn Sie sich nun im Internet geschäftsmäßig präsentierenbieten Sie sogenannte Teledienste an und müssen bestimmte Informationen im Impressum bereitstellen. Dies gilt auch, wenn Sie geschäftsmäßige Kontakte über soziale Netzwerke pflegen.

Websites, die rein persönlichen oder familiären Zwecken dienen sind von der Impressumspflicht befreit.

Bei regelmäßiger Onlinestellung journalistisch-redaktionell gestalteten Inhalten, welche zur Meinungsbildung beitragen, muss nach §55 des RstV (Rundfunkstaatsvertrages) ein Impressum geführt werden. Diese Grenze, ob die zur Verfügung gestellten Inhalte nun diesen Angaben entsprechen, ist jedoch nicht ganz klar und muss deshalb individuell definiert werden.

Notwendige Angaben in einem Impressum

Angaben Impressum

Am besten verwenden Sie einen Button oder Link, der auf die Daten verweist und auf jeder Unterseite zur Verfügung gestellt wird. Laut Gesetz soll das Impressum „leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar“ gehalten sein.

Geben Sie die folgenden, auf Ihr Unternehmen zutreffenden Angaben als „Impressum“ oder „Kontakt“ auf Ihrer Webseite an und sorgen Sie dafür, dass Sie gut und einfach zu finden sind.

Stellen Sie sicher, dass alle Angaben richtig und vollständig gemacht werden, um der Kommunikation nicht im Weg zu stehen. Falls ein Fehler im Impressum auftritt, wird dies als nicht getätigte Angabe gewertet.

Name und Anschrift

Zuallererst muss der Name des Webseitenbetreibers angegeben werden, in Kombination mit der vollständigen ladungsfähigen Anschrift. Bei natürlichen Personen wäre das der Vor- und Nachname, die Straße, Hausnummer, Postleitzahl und Ort. Die Angabe eines Postfachs reicht nicht aus.

Handelt es sich um eine juristische Person oder einer Personenhandelsgesellschaft, ist der Name der Gruppe oder Vereinigung oder die im Handelsregister eingetragene Firmierung, inklusive der verwendeten Rechtsform zu nennen. Falls Angaben über das Kapital der Firma gemacht werden, so müssen auch Stamm- und Grundkapital und der Gesamtbetrag aller ausstehenden Einlagen genannt werden. Als Anschrift wird hier der Sitz der Gesellschaft verwendet. Zusätzlich angegeben werden muss der Name des Vertretungsberechtigten.

Kontaktdaten zur Kommunikation

Darauf folgen Angaben, wie eine gültige E-Mail-Adresse und eine weitere Methode zur schnellen elektronischen Kontaktaufnahme.

Solche Angaben dienen einer unmittelbaren Kommunikation mit dem Inhaber einer Webseite, weshalb viele Betreiber eine Telefonnummer hinterlegen. Diese darf jedoch nicht kostenpflichtig sein, also über dem Grundtarif liegen. Dies wäre eine nicht annehmbare Hürde für den Normalverbraucher.

Zuständige Behörde

Erfordert Ihre Tätigkeit eine behördliche Zulassung, ist die Angabe der zuständigen Aufsichtsbehörde zu tätigen. Diese muss die Postanschrift und die Telefonnummer der Behörde enthalten.

Eine Ausnahme sind hier Banken, andere Erbringer von Finanzdienstleistungen, Bewachungsgewerbe, Bauträger, Fahrschulen, Makler, Gaststätten, niedergelassene Vertragsärzte und Versicherungsunternehmen.

Register und Registernummer

Register und Registernummer

Im Falle, dass das Unternehmen im Handels-, Vereins-, Partnerschafts- oder Genossenschaftsregister gelistet ist, muss der Name des betroffenen Registers und die Registernummer genannt werden.

Ist ein Kleingewerbetreibender in das örtliche Gewerberegister eingetragen, müssen auch darüber diese Angaben vermerkt werden.

Befindet sich eine Aktiengesellschaft, eine Kommanditgesellschaft auf Aktien oder eine GmbH in der Auflösung oder Liquidation, ist auch dies im Impressum anzumerken.

Reglementierte Jobs

Reglementierte Jobs

Ist die Tätigkeit, die Sie ausüben, nur mit dem Besitz eines Diploms oder Befähigungsnachweises gestattet, sind Sie dazu verpflichtet, weitere Informationen preiszugeben.

Diese umfassen die genutzte Kammer, die gesetzliche Berufsbezeichnung und die Angabe des Mitgliedsstaates, der Ihnen die Auszeichnung verliehen hat.

Zusätzlich muss klargemacht werden, wie die Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelungen und Angaben zugänglich gemacht werden können.

Bei Ausübung eines freien Berufs wie zum Beispiel Arzt, Rechtsanwalt, Steuerberater oder Architekt muss dieser Befähigungsnachweis ebenfalls angeführt werden.

Umsatzsteueridentifikationsnummer oder Wirtschafts-Identifikationsnummer

In dem Fall, dass Ihr Unternehmen eine Umsatzsteueridentifikationsnummer oder Wirtschafts-Identifikationsnummer besitzt, muss diese genannt werden.

Liquidation

Bei AktiengesellschaftenGmBHs‘ und auch bei Kommanditgesellschaften auf Aktien, die sich im Zustand der Liquidation, das heißt der Beendigung der Gesellschaft durch sämtlichen Verkauf aller Vermögenswerte, um alle Schulden zu begleichen, befinden, muss darüber informiert werden.

Audiovisuelle Medienanbieter

Bei audiovisuellen Medienanbietern müssen zudem Sitzland und die zuständigen Behörden dafür genannt werden.

Verantwortlicher bei Meinungsbildenden Inhalten

Laut §18 Abs. 2 MStV muss bei journalistisch-redaktionell gestalteten Inhalten, die meinungsbildend sein könnten, der Verantwortliche für diesen Content genannt werden.

Dies wäre zum Beispiel in einem Blog der Fall.

Link zur Online-Streitbeilegungsplattform

Wenn Online-Anbieter ihre Waren oder Dienstleistungen zusätzlich Verbraucherinnen oder Verbrauchern zur Verfügung stellen, muss ein Link auf die Online – Streitbeilegungsplattform verweisen.

Diese Regelung gilt seit dem Jahr 2016.