Das Hinweisgeberschutzgesetz - HinSchG

Mit dem neuen Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) sollen Whistleblower besser geschützt werden. Was Unternehmen bei der Umsetzung des Hinweisgeberschutzgesetzes beachten müssen.

Hinweisgeberschutzgesetz: Der aktuelle Stand und das Ziel der Gesetzgebung.

Das Hinweisgeberschutzgesetz HinSchG ("Gesetz für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen sowie zur Umsetzung der Richtlinie zum Schutz von Personen die Verstöße gegen das Unionsrecht melden") dient als Umsetzung der EU-Whistleblower-Richtlinie (Richtlinie (EU) 2019/1937 des Europäischen Parlaments und des Rates der Europäischen Union vom 23. Oktober 2019), die den Schutz von Personen bezweckt, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden.

HinSchG - aktueller Stand

In diesem Sinne setzt das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) an, Personen zu schützen, die aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit Kenntnis von Verstößen erlangt haben und diese melden möchten.

Das Hinweisgeberscchutzgesetz unterbindet jegliche Form von Sanktionen gegenüber Hinweisgebern (sog. Whistleblower) und verlangt von Unternehmen, sichere Meldewege für Missstände bereitzustellen.

Im Juni 2023 wurde das HinSchG veröffentlicht und trat am 2. Juli 2023 in Kraft, nachdem es am 2. Juni 2023 im Bundesgesetzblatt verkündet wurde.

Im nachstehenden Text erhalten Sie alle relevanten Informationen zu den Vorgaben des Hinweisgeberschutzgesetz sowie den erforderlichen Maßnahmen, die Unternehmen jetzt ergreifen müssen.

Das Wichtigste zum Hinweigeberschutzgesetz (HinSchG)

  • Unternehmen mit einer Mitarbeiteranzahl von 250 oder mehr sind verpflichtet, bis zum 2. Juli 2023 Hinweisgebersysteme zu implementieren, die auf höchste Sicherheit ausgelegt sind. Firmen mit einer Beschäftigtenzahl zwischen 50 und 249 Mitarbeiter haben eine längere Umsetzungszeit und müssen bis zum 17. Dezember 2023 ein sicheres Hinweisgebersystem einführen.
  • Unternehmen und öffentliche Einrichtungen, die dem öffentlichen Sektor zugehören, ebenso wie Städte und Kommunen, die mehr als 10.000 Einwohner haben, sind verpflichtet, ab Mitte Juni Hinweisgebersysteme bereitzustellen.
  • Es ist erforderlich, dass die interne Meldestelle die Hinweisgebenden innerhalb einer Frist von 7 Tagen über den Empfang ihrer Meldung informiert.
  • Die geschützten Anwendungsbereiche beziehen sich auf das EU-Recht und das nationale Recht, sofern es sich um strafrechtlich oder ordnungswidrigkeitsrechtlich geahndete Vergehen handelt, die eine Bedrohung für die Gesundheit oder das Leben darstellen.
  • Die Meldestelle hat eine Frist von drei Monaten, um der Person, die den Hinweis gegeben hat, über die getroffenen Maßnahmen zu informieren. Es kann sich dabei um interne Untersuchungen oder die Übergabe der Meldung an die zuständige Behörde handeln. Innerhalb dieses Zeitraums wird die hinweisgebende Personüber die ergriffenen Schritte in Kenntnis gesetzt.
  • Es liegt in der Verantwortung von Unternehmen, die Vertraulichkeit der Identität von Personen, die Hinweise geben, zu gewährleisten und die Anforderungen der Datenschutz-Grundverordnung einzuhalten.
  • Die Unternehmen haben die Pflicht, die Informationen über die zuständigen Aufsichtsbehörden stets zugänglich und auf dem neuesten Stand zu halten, um sich vor möglichen Konsequenzen zu schützen.
  • Wahl zwischen interner und externer Meldestelle: Hinweisgeber sollen die Wahl haben, ob sie sich an die zuständige interne oder an eine externe Meldestelle wenden
  • Sanktionen für Unternehmen und Hinweisgeber: Ein Verstoß gegen das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) wird mit einem Bußgeld geahndet. Bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Falschmeldung müssen Hinweisgeber für den entstandenen Schaden aufkommen. Im Falle von Repressalien hat der Hinweisgeber Anspruch auf Schadenersatz.

In der Regel sind Unternehmen mit bis zu 49 Beschäftigten von der Einrichtung eines internen Meldekanals befreit, jedoch sollten sie die Schutzvorschriften des Hinweisgeberschutzgesetzes beachten. Insbesondere der Schutz vor Repressalien nach § 36 HinSchG sollte auch in kleinen Unternehmen gewährleistet sein, falls ein Arbeitnehmer einen Rechtsverstoß meldet.

Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) Umsetzung in Deutschland

Das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) ist ein wichtiger Schritt im Rahmen der Umsetzung der EU-Whistleblower-Richtlinie in Deutschland. Es soll der hinweisgebenden Person, die im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit auf Verstöße stoßen und diese melden, einen standardisierten Schutz bieten.

Das Gesetz gilt für alle natürlichen Personen, die Informationen über Verstöße erlangt haben und diese an interne oder externe Meldestellen weitergeben. Hierzu zählen nicht nur Arbeitnehmende und Beamte, sondern auch Selbstständige, Gesellschafter, Praktikanten, Freiwillige sowie Personen in vorvertraglichen oder bereits beendeten Arbeitsverhältnissen.

Durch das Hinweisgeberschutzgesetz soll ein sicherer und verlässlicher Rahmen geschaffen werden, der Hinweisgeber ermutigt, Verstöße zu melden und dafür nicht negativ sanktioniert zu werden.

Das Hinweisgeberschutzgesetz untersagt sämtliche Maßnahmen, die sich gegen Hinweisgeber richten könnten. Bis zum 17. Dezember 2021 hatten die EU-Mitgliedstaaten Zeit, die Direktive in ihre nationalen Gesetze zu integrieren.

Wer kann Hinweisgeber sein - alles Wissenswerte im Überblick

Der Schutzbereich des Hinweisgeberschutzgesetzes ist umfassend und betrifft alle natürlichen Personen, die aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit Kenntnis über Verstöße erlangen und diese melden (sogenannte Hinweisgeber). Hierzu zählen unter anderem:

  • Beschäftigte (auch ehemalige),
  • Stellenbewerber,
  • Praktikanten,
  • Leiharbeitnehmer,
  • Selbstständige,
  • Freiberufler,
  • Auftragnehmer,
  • Unterauftragnehmer,
  • Lieferanten und deren Mitarbeiter.

Nicht zuletzt fallen auch Anteilseigner und Personen in Leitungsgremien unter den Schutzbereich des Hinweisgeberschutzgesetzes. Ebenso erhalten Personen, die der Hinweisgeber unterstützen, sowie solche, die zwar nicht die Meldung abgeben, aber von ihr betroffen sind, Schutz vor Repressalien.

Verstöße melden: welche Hinweise sind relevant?

Der Schutzbereich iss gemäß § 2 HinSchG äußerst umfassend formuliert. Personen, die auf Verstöße gegen bestimmte Vorschriften hinweisen, genießen den Schutz des HinSchG. Dies betrifft insbesondere folgende Bestimmungen:

  • Jegliche Verstöße gegen die gesetzlichen Bestimmungen, die als Straftaten in Deutschland gelten, werden hiermit erfasst.
  • Es gibt bestimmte Regelverstöße, die mit einer Geldstrafe belegt werden können. Diese Verstöße betreffen oft Normen, die der Sicherheit von Menschen oder dem Schutz der Rechte von Arbeitnehmern und ihrer Vertreter dienen. Beispiele hierfür sind Gesetze für Arbeits- und Gesundheitsschutz, das Mindestlohngesetz und Bußgeldvorschriften für Verstöße gegen Informationspflichten gegenüber Betriebsräten.
  • Zusätzlich umfasst der Katalog sämtliche Verstöße gegen Bundes- und Landesrecht, die im Rahmen der Implementierung spezifischer europäischer Vorschriften erlassen wurden, sowie Verstöße gegen unmittelbar geltende EU-Rechtsakte in einer Vielzahl von Bereichen. Hierzu zählen beispielsweise Bestimmungen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, Vorschriften zur Produktsicherheit, Maßgaben zur Sicherheit im Straßenverkehr, Anforderungen an den Transport gefährlicher Güter, Regelungen zum Umwelt- und Strahlenschutz, Vorgaben zur Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit, Qualitäts- und Sicherheitsnormen für Arzneimittel und Medizinprodukte sowie Bestimmungen für den Verbraucherschutz, Datenschutz und IT-Sicherheit, Vergaberecht, Rechnungslegung bei Kapitalgesellschaften, sowie das Wettbewerbsrecht.
  • Neuerdings wurde der sachliche Anwendungsbereich erweitert, um Äußerungen von Beamtinnen und Beamtenabzudecken, die als Verstoß gegen ihre Pflicht zur Verfassungstreue betrachtet werden können.

Sollte es zu einem Verstoß gegen das Repressalienverbot kommen, so ist der hinweisgebenden Person der entstandenen Schaden zu ersetzen.

Allerdings gilt dies nur, sofern die Meldung nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig falsch war. In einem solchen Fall ist die hinweisgebende Person verpflichtet, den dadurch entstandenen Schaden zu erstatten.

Gesetzentwurf der Bundesregierung zum HinSchG

Die Bundesregierung will der hinweisgebenden Person (Whistleblower) im beruflichen Umfeld künftig umfassender schützen.

Für die Meldung von Verstößen im Unternehmen oder in einer Behörde sollen interne als auch externe Meldestellen eingerichtet werden. Zudem sollen Whistleblower vor beruflichen Repressalien geschützt werden. 

Gesetzentwurf der Bundesregierung zum HinSchG

Mit dem Gesetz soll der bislang lückenhafte und unzureichende Schutz hinweisgebender Personen ausgebaut werden, führt die Bundesregierung zur Begründung an. 

Hinweisgeberinnen und Hinweisgeber leisten einen wichtigen Beitrag zur Aufdeckung und Ahndung von Missständen. Allerdings gab es in der Vergangenheit immer wieder Fälle, in denen sie infolge einer Meldung oder Offenlegung von Missständen benachteiligt wurden“, heißt es darin weiter.

Externe Meldestelle

Im Zuge des Hinweisgeberschutzgesetzes (HinSchG) wurde seitens des Bundes beim Bundesamt für Justiz (BfJ) eine externe Meldestelle aufgestellt. Diese Meldestelle ist von den organisatorischen Zuständigkeiten des BfJ unabhängig und hat die Aufgabe, Meldungen von Whistleblowern entgegenzunehmen, zu prüfen und entsprechende Nachfolgemaßnahmen zu treffen. Dabei wird die Sachlichkeit stets gewahrt.

Seit dem 2. Juli 2023 ist das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) in Kraft getreten und das Bundesamt für Justiz hat auf seiner Webseite die Kanäle veröffentlicht, über die sich Personen, die Hinweise geben möchten, an die externe Meldestelle des Bundes wenden können.

Die Übermittlung der Meldungen kann elektronisch, schriftlich, telefonisch oder persönlich erfolgen. Es wird dringend empfohlen, die von der Meldestelle bereitgestellten Kommunikationswege zu nutzen, um die Vertraulichkeit und Sicherheit der Informationen zu gewährleisten.

externe Meldestelle HinSchG

Das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) gewährt Personen Schutz, die im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit oder zuvor Kenntnisse über Verstöße gegen Rechts- und Regelvorschriften erlangt haben. Diese Regelung ist für Unternehmen und Behörden aus diversen Branchen und Sektoren gültig.

Es wird empfohlen, dass Unternehmen eine interne Meldestelle einrichten, beispielsweise durch die Implementierung eines Hinweisgebersystems, an die Whistleblower ihre Meldungen bevorzugt richten sollten. Indem Moment, indem keine beruflichen Konsequenzen mehr zu befürchten sind, können interne Meldungen zu einer schnelleren Aufklärung und Behebung von Verstößen führen. Sollte eine interne Meldung nicht zu einer angemessenen Lösung führen, steht Whistleblowern die Möglichkeit offen, sich an die externe Meldestelle des Bundes zu wenden. Es ist wichtig, dass diese Option deutlich auf dem internen Meldeweg des Unternehmens kommuniziert wird.

Interne Untersuchungen durch eine interne Meldestelle

In zahlreichen Rechtsbereichen findet der sachliche Anwendungsbereich seine Anwendung. Dazu zählen sowohl Verstöße gegen EU-rechtliche Regelungen als auch nationales Strafrecht sowie bestimmte ordnungsrechtliche Regelungen, die bußgeldbewehrt sind und dem Schutz von Leben, Leib oder Gesundheit oder dem Schutz der Rechte von Beschäftigten oder ihrer Vertretungsorgane dienen.

Es ist vorgesehen, dass die Meldestelle, interne oder externe Meldestelle, im Anschluss an eine Meldung (Informationen über Verstöße) gegebenenfalls Folgemaßnahmen ergreifen muss.

Zu diesen Maßnahmen zählen beispielsweise interne Ermittlungen oder die Einstellung des Verfahrens wegen "unzureichender Beweislage". In manchen Fällen kann es erforderlich sein, das Verfahren zwecks weiterer Untersuchungen an eine zuständige Einheit oder Behörde weiterzuleiten.

Es ist erforderlich, dass die interne Meldestelle unverzüglich auf die Meldung der Hinweisgeberin reagiert und ihr innerhalb von sieben Tagen den Eingang bestätigt. Im Falle einer externen Meldestelle hat die Bestätigung unverzüglich zu erfolgen, jedoch spätestens innerhalb von sieben Tagen.

Innerhalb eines Zeitraums von drei Monaten nach Bestätigung des Eingangs muss die betreffende Meldestelle dem Hinweisgeber eine Rückmeldung geben. Diese Rückmeldung muss nicht nur über die geplanten und bereits ergriffenen Folgemaßnahmen informieren, sondern auch die Gründe dafür erläutern.

Die interne Meldestelle steht Ihren Mitarbeitern als Anlaufstelle zur Verfügung, um Verstöße gegen Compliance-Richtlinien oder Gesetze zu melden, welche im Anschluss verfolgt werden. Es ist wichtig zu beachten, dass Whistleblower bei einer Meldung auch Verschwiegenheits- und Geheimhaltungspflichten umgehen können.

Als erstes muss die Meldestelle prüfen, ob die Hinweise unter das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) fallen. Das HinSchG bezieht sich konkret auf Meldungen zu Verstößen in den folgenden Bereichen:

  • Datenschutz
  • Öffentliche Gesundheit
  • Umweltschutz
  • Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung, Korruption
  • Straf- und Bußgeldrecht
  • Finanz- und Steuerrecht
  • Lebensmittelsicherheit und Tierschutz
  • Produktsicherheit und Produktkonformität
  • Verbraucherschutz
  • Öffentliches Auftragswesen
  • Verkehrsrecht

In Behörden übernimmt die interne Meldestelle nicht nur administrative Aufgaben, sondern dient auch als Anlaufstelle für Beamte, um verfassungsfeindliche Äußerungen zu melden.

Sofern die Meldung nicht in den oben genannten Kategorien fällt, behält sich ein Unternehmen das Recht vor, selbst zu entscheiden, ob es den Vorfall weiterverfolgt oder den Whistleblower an die zuständige Stelle weiterleitet.

Die interne Meldestelle ist nach wie vor damit beschäftigt, zu überprüfen, ob der gemeldete Hinweis überhaupt fundiert ist. Sofern entschieden wird, dem Hinweis nachzugehen, ist die Meldestelle dazu verpflichtet, innerhalb von höchstens sieben Tagen dem Hinweisgeber den Eingang der Meldung zu bestätigen. Danach wird der Zuständige den Hinweis dokumentieren und ihn in einem revisionssicheren System ablegen.

Das Hinweisgeberschutzgesetz stellt sicher, dass Whistleblower ohne Angst vor Konsequenzen Verstöße melden können. Es soll sie vor Diskriminierung, Disziplinarverfahren, Abmahnungen oder Entlassungen durch Arbeitgeber oder Kollegen schützen. Leider werden Verstöße oft vertuscht, da Hinweisgeber befürchten, als Kollegenschwein dazustehen oder Opfer von Mobbing zu werden.

Wer eignet sich als Meldestellenbeauftragter?

Der Hinweisempfänger sollte eine neutrale, unabhängige Person sein, um Interessenkonflikte zu vermeiden. Unternehmen ab 20 Mitarbeiter sind zur Ernennung eines Datenschutzbeauftragten verpflichtet. Das macht den externen DSB zum idealen Hinweisempfänger.

Wir sind als Ihr externer Datenschutzbeauftragter objektiv und können durch unser Fachwissen ein gesetzes- und DSGVO-konformes Hinweisgebersystem einrichten. Viele Verstöße in Unternehmen haben außerdem mit Datenschutz zu tun. Wird über das Hinweisgebersystem ein Datenschutzverstoß gemeldet, wissen wir am besten, was zu tun ist.  

Was sind die Vorteile eines externen Meldestellenbeauftragten?

  • Organisation von Systemen zur schriftlichen und mündlichen Meldung von Hinweisen
  • Es bestehen keine Interessenkonflikte
  • Externe Hinweisempfänger bieten eine schnellere Reaktionszeit, da sie so konzipiert sind, dass sie sofort auf den Eingang von Hinweisen reagieren
  • Keine Kosten für Schulung der hauseigenen Hinweisgebermeldestelle

Als externer Datenschutzbeauftragter übernehmen wir für Ihr Unternehmen auch die Aufgabe als Hinweisempfänger. Wir haben für Ihr Unternehmen ein effektives Hinweisgeberschutzsystem entwickelt übernehmen die Verarbeitung von Hinweisen. Sie sparen personelle Ressourcen, vermeiden Interessenkonflikte und profitieren von unserer Expertise.

Einrichtung einer internen Meldestelle

Im Zuge des kommenden Hinweisgeberschutzgesetzes (HinSchG) besteht für Unternehmen innerhalb der EU mit mehr als 50 Mitarbeitern die Pflicht zur Einrichtung einer internen Meldestelle, an die Hinweisgeber sich wenden können. Daneben gibt es noch unabhängige externe Meldestellen. Hinweisgeber können frei entscheiden, ob Sie die interne oder eine externe Meldestelle kontaktieren möchten.

interne Meldestellen

Letztlich ist die Verarbeitung eines Hinweises durch die interne Meldestelle mit weniger bürokratischem Aufwand verbunden.

Daneben ist es für Unternehmen auch von Vorteil, wenn Probleme zunächst intern untersucht und gelöst werden, ehe Verstöße und Missstände öffentlich gemacht werden und es zu einem Skandal kommt.

Unternehmen sollten sich daher um die Einrichtung eines effektiven Hinweisgebersystems und eine von Offenheit und Ehrlichkeit geprägte Unternehmenskultur bemühen, damit Hinweisgeber die interne Meldestelle vorziehen.

Der öffentliche Sektor ist schon seit dem 18. Dezember 2021 zur Einrichtung eines Hinweisgebersystems verpflichtet. Nach der Verabschiedung des Hinweisgeberschutzgesetz, wird es nicht lange zum Inkrafttreten des Gesetzes dauern.

Dann sollten Unternehmen nicht unvorbereitet sein. Kümmern Sie sich also jetzt schon um die Einrichtung einer internen Meldestelle in Ihrem Unternehmen und machen Sie Ihre Mitarbeiter mit dem neuen Gesetz vertraut. Hier finden Sie alle Informationen zur Einrichtung zu unserem Hinweisgebersystem

So bereiten Unternehmen sich auf Hinweisgeberschutzgesetz vor

Unternehmen können schon jetzt einige Maßnahmen treffen, um auf das Inkrafttreten des Hinweisgeberschutzgesetzes vorbereitet zu sein:

  • Einrichtung eines Hinweisgebersystems
  • Organisation von Systemen zur schriftlichen und mündlichen Meldung von Hinweisen
  • Bekanntmachung des Hinweisgebersystems an alle Mitarbeiter
  • Sicherstellung des problemlosen Zugangs zum Hinweisgebersystem, zum Beispiel über unternehmensinterne Plattformen
  • Ernennung eines Hinweisempfängers, der die Meldungen bearbeitet und die Kommunikation mit den Hinweisgebern übernimmt.

Die Einrichtung einer internen Meldestelle ist mit Inkrafttreten des Gesetzes verpflichtend für Unternehmen mit mehr als 250 Mitarbeitern, Unternehmern zwischen 50 und 249 Mitarbeitern haben dafür Zeit bis Dezember 2023.

Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) und Datenschutz

Eine Umsetzung des Hinweisgeberschutzgesetzes ist ohne effektiven Datenschutz im Unternehmen nicht möglich. Egal, ob analog oder mit einem elektronischen Hinweisgebersystem gearbeitet wird: In jedem Fall müssen die personenbezogenen Daten von Hinweisgebern sowie weiterer betroffener Personen, die in den gemeldeten Vorfall involviert sind, DSGVO-konform erhoben, verschlüsselt, gespeichert und verarbeitet werden.

Übrigens: Auch wenn sich Hinweisgeber wegen ausbleibender Rückmeldung der internen oder externen Meldestelle oder einer nicht fristgerechten oder zufriedenstellenden Reaktion auf die Meldung für den Gang an die Öffentlichkeitentscheiden, gilt das Hinweisgeberschutzgesetz.

Unternehmen sollten daher die Chancen wahrnehmen, die das Hinweisgeberschutzgesetz mit sich bringt: Transparenz und eine offene Unternehmenskultur, an deren Verbesserung und Entwicklung alle Involvierten aktiv teilhaben können, ohne durch die Meldung von Missständen oder eines Verstoßes negative Konsequenzen fürchten zu müssen.

FAQ Hinweisgeberschutzgesetz