Das bundesdatenschutzgesetz (bdsg)
Das nationale Recht zum Thema Datenschutz kennenlernen.
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Das Bundesdatenschutzgesetz, kurz BDSG, reguliert den Datenschutz in Deutschland.
Es werden dort Anweisungen über die Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten für die öffentlichen und nicht öffentlichen Stellen festgehalten. Im Grundgesetz wird in Artikel 1 und 2 die besondere Bedeutung der Persönlichkeitsrechte eines jeden Menschen bestimmt.
Eines dieser Grundrechte ist das, der informationellen Selbstbestimmung.
In dem sogenannten Volkzählungsurteil, ein Grundsatzurteil aus dem Jahr 1983, beschloss das Bundesverfassungsgericht, dass jeder selbst über die Herausgabe und Verwendung seiner personenbezogenen Daten bestimmen darf. Dieses Grundrecht soll durch den Datenschutz bewahrt werden.
Die Datenschutz-Grundverordnung ist eine europaweite Verordnung, welche von den einzelnen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union umgesetzt werden muss.
Jedoch ist es für die einzelnen Länder der EU erlaubt, durch Öffnungsklauseln gewisse Sachverhalte spezifisch durch zusätzliche Gesetze genauer zu definieren. Was allerdings bei einer Öffnungsklausel klar sein muss, ist, dass sich die nationalen Gesetze, wie das BDSG, nicht in den Grundsätzen der Datenschutz-Grundverordnung unterscheiden dürfen.
Denn Fakt ist immer: Europarecht gilt vor nationalem Recht.
Im Bundesdatenschutzgesetz werden die Regelungen der europäischen Datenschutzrichtlinie 95/46/EG in nationales Recht umgesetzt.
Hauptaufgabe des BDSGs ist die Regulierung des Umgangs mit personenbezogenen Daten bei der Datenverarbeitung und Datenbehebung, um die Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts der Betroffenen zu vermeiden (§ 1 Absatz 1 BDSG).
Das BDSG ist maßgeblich verbindlich für öffentliche Stellen des Bundes und der Länder sowie privatwirtschaftliche Unternehmen, die personenbezogenen Daten erheben (§ 1 Absatz 2 BDSG). Der Inhalt des BDSGs umfasst momentan insgesamt 72 Paragrafen, welche in folgende sechs Abschnitte unterteilt sind:
Das neue Bundesdatenschutzgesetz, kurz BDSG-neu, wurde am 05.07.2017 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Im Bundesdatenschutzgesetz-neu wurden die Regelungen der neuen EU-Datenschutz-Grundverordnung ergänzt bzw. diverse Vorgaben aus der GSDVO konkretisiert.
In der DSGVO wurden einige Vorschriften durch sogenannte Öffnungsklauseln bzw. Konkretisierungsklauseln geregelt. Dank dieser Klauseln ist es den einzelnen Mitgliedsstaaten jetzt möglich, die Vorgaben aus der DSGVO durch eigene gesetzliche Regelungen zu konkretisieren, spezifizieren bzw. zu modifizieren. Wichtig ist jedoch, dass diese Vorgaben den Regelungen in der DSGVO nicht widersprechen.
Klauseln dieser Art sind zum Beispiel für die Verarbeitung und Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit (Art. 85 DSGVO), für die Benennung eines Datenschutzbeauftragten (Art. 37 Abs. 4 S. 1 2. Hs. DSGVO) und für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Beschäftigungskontext in Anwendung.
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