TELEKOMMUNIKATION-TELEMEDIEN-DATENSCHUTZGESETZ (TTDSG)

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Neues Datenschutzgesetz im Jahr 2021

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Das Telekommunikation-Telemedien-Datenschutzgesetz, kurz TTDSG, wurde am 20. Mai 2021 vom Bundestag beschlossen. Dieses neue datenschutzrelevante Gesetz soll den Umgang mit Datenschutz und dem Schutz der Privatsphäre in der Telekommunikation und bei den Telemedien regeln.

Für Unternehmen fallen einige Änderungen an, vielen ist jedoch nicht immer bewusst welche das sind oder inwieweit diese greifen.

Der Gesetzgeber verspricht hier eine Zusammenführung der relevanten datenschutzrechtlichen Normen, die für die Anbieter von Telekommunikationsdiensten und Telemedien eine besondere Relevanz haben. Er möchte dadurch neuen komplexen Regelungen, die nur für Verwirrung sorgen, entgehen.

Im folgenden Beitrag erfahren Sie nun was genau das Telekommunikation-Telemedien- Datenschutzgesetz eigentlich ist, wann dies in Kraft tritt, welche Strafen bei Verstößen gegen dieses Gesetz drohen und noch vieles mehr.

Was genau ist eigentlich das Telekommunikation-Telemedien-Datenschutzgesetz?

Wie schon erwähnt, wird das Telekommunikation-Telemedien-Datenschutzgesetz mit TTDSG abgekürzt. Es hat das Ziel, die komplexe Regelstruktur der bereichsspezifischen Datenschutzregelungen zum einen aus dem Telemediengesetz, kurz TMG, und Telekommunikationsgesetz, kurz TKG, zusammenzuführen. Laut §1 Abs. 3 TTDGS beschäftigt sich das Gesetz mit Unternehmen und Personen, die eine Niederlassung im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben oder Dienstleistungen erbringen, daran beteiligt sind oder Waren auf diesem Markt bereitstellen. §3 des Telemediengesetzes wird hier nicht miteinbezogen.

Der räumliche Anwendungsbereich ist sehr weitläufig verfasst und überträgt das Niederlassungs- und Marktortsprinzip aus Art. 3 der europäischen Datenschutzgrundverordnung, kurz DSGVO. In §1 Abs. 1 des TTDSG wird der sachliche Anwendungsbereich geregelt. Darin werden Themen wie das Fernmeldegeheimnis, der Umgang mit Cookies, Abhörverbote oder Rechte von Erben des Endnutzers von Telekommunikationsdiensten oder Telemedien behandelt.

Allerdings sind nicht ausschließlich personenbezogene Daten von den Regelungen des TTDSG betroffen. Eine Rolle spielen auch alle Informationen, die im Wege der Nutzung von Telemedien- und Telekommunikationsdiensten erhoben wurden und bei der ePrivacy-Richtlinie vom Geltungsbereich des neuen TTDSG betroffen sind.

Am 01.12.2021 soll das TTDSG gemeinsam mit dem Telekommunikationsmodernisierungsgesetz, kurz TKModG in Kraft treten. Die ePrivacy-Verordnung wird so verabschiedet werden, es ist allerdings noch unklar auf welche Art und Weise dies passieren soll.

TTDSG, DSGVO und e-Privacy-Richtlinie

Das TTDSG ist der DSGVO und der ePrivacy-Richtlinie recht ähnlich. Die Verarbeitung von Verkehrsdaten darf laut § 9 Abs. 2 S. 1 TTDSG nur dann erfolgen, wenn der Endnutzer diesbezüglich eine Einwilligung nach den Regelungen der DSGVO abgegeben hat.

Das Verbot mit Erlaubnisvorbehalt nach Art. 6 DSGVO und die Anforderungen an eine Einwilligung nach Art. 7 DSGVO wären somit gedeckt. Damit sind auch die Anforderungen des Einwilligungserfordernisses aus Art. 6 Abs. 3, S.1 der ePrivacy-Richtlinie erfüllt.

Bleibt das Feldgeheimnis im TTDGS bestehen?

Das Feldmeldegeheimnis wurde in gleicher Formulierung, also ohne Veränderungen, in Abs. 1 aus §88 Abs. 1 des TKG übernommen. Genau dasselbe geschah mit Abs. 3 und 4 des TKG.

Die Formulierung bezüglich des Kontaktkreises der auf das Fernmeldegeheimnis verpflichteten Person wurde lediglich genauer beschrieben. Dies vereinfacht die Handhabung für Unternehmen, da diese nun genau wissen, wann das Fernmeldegeheimnis eingehalten werden muss und wann nicht.

Die Endeinreichung nach dem TTDSG

In § 2 Abs. 2 Nr. 6 TTDSG wird die sogenannte Endeinreichung definiert. Die Definition besagt, dass jede Einrichtung, die direkt oder indirekt an die Schnittstelle eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes angeschlossen ist, hiermit zum Aussenden, Verarbeiten oder Empfangen von Nachrichten berechtigt ist, nahezu egal auf welche Art und Weise dies geschieht. Das bedeutet, es sind alle Anschlüsse gemeint, egal ob direkt oder indirekt, die in der Lage sind eine Verbindung herzustellen, welche über Draht, optische Faser oder elektromagnetisch erfolgt.

Indirekte Anschlüsse sind Anschlüsse, die ein Gerät zwischen der Endeinrichtung und der Schnittstelle des öffentlichen Telekommunikationsnetzes geschaltet haben. Die Schnittstelle ist hier im Normalfall eine Zugangsmöglichkeit zum öffentlichen Netz, an dem im Sinne des TTDSG eine Endeinrichtung angeschlossen werden kann.

Das Endnutzerverzeichnis nach dem TTDSG

Zuerst muss einmal geklärt werden, wer überhaupt der Endnutzer ist. Im Sinne des TTDSG ist der Endnutzer der Anschlussinhaber beziehungsweise der Inhaber der Endeinrichtung.

Laut § 17 Abs. 1 TTDSG ist das Endnutzerverzeichnis eine Auflistung von bestimmten Informationen. Darunter fallen Daten wie die Rufnummer, Namen und Adresse des jeweiligen Endnutzers in elektronischer oder gedruckter Form. Man kann das Endnutzerverzeichnis also als eine Art Telefonbuch sehen.

Durch § 17 des TTDSG werden jedoch die Anforderungen des § 104 TKG noch einmal genauer erläutert. Auch die Informationspflichten des Anbieters werden erweitert. Außerdem werden bei der Verarbeitung von Endnutzerdaten den Betroffenen nach § 17 Abs. 3 TTDSG Auskunfts-, Berichtigungs- und Löschrechte zugesprochen.