Datenschutz und Videoüberwachung
Überwachungskameras können dem Schutz von Mitarbeitern dienen. Welche Datenschutzregeln Unternehmen beim Einsatz von Videoüberwachung beachten müssen.
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Videoüberwachung und DSGVO
Ein öffentlicher Bereich darf grundsätzlich dann videoüberwacht werden, wenn so das Hausrecht gewahrt werden kann. Das ist dann der Fall, wenn durch Überwachungskameras das Eigentum des Unternehmens und die Mitarbeiter geschützt werden können. Ob das der Fall ist, muss im Einzelfall geprüft werden.
Wenn es um öffentlich zugängliche Bereiche geht, gilt Paragraph 4 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG). In der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) sind jedoch keine konkreten Regelungen zur Videoüberwachung festgehalten, weder für öffentliche noch für nicht öffentlich zugängliche Bereiche.
Bei der Nutzung von Videoüberwachung müssen jedoch die Vorgaben aus Art. 6 DSGVO eingehalten werden, der die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung beschreibt. Es müssen die folgenden Bedingungen eingehalten werden:
- Die Betroffenen haben der Videoüberwachung zugestimmt
- Die Videoüberwachung ist für die Erfüllung eines Vertrags oder einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich
- Die Videoüberwachung ist erforderlich für den Schutz lebenswichtiger Interessen der Betroffenen oder die Wahrnehmung einer Aufgabe, die im öffentlichen Interesse liegt
- Die Videoüberwachung dient der Wahrung berechtigter Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten
- Die Videoüberwachung darf nicht die Grundrechte und Grundfreiheiten Betroffener gefährden
Die Informationspflicht
Wenn Sie sich dafür entscheiden, zum Schutz Ihrer Mitarbeiter mit Videoüberwachung zu arbeiten, müssen Sie sich an die Informationspflicht nach Art. 13 DSGVO halten. Bringen Sie in den videoüberwachten Bereichen und Räumen Hinweisschilder an und positionieren Sie die Kameras auf keinen Fall versteckt, sondern gut sichtbar. Informieren Sie Ihre Mitarbeiter außerdem über die datenschutzrechtlichen Grundlagen der Videoüberwachung. Diese Fragen sollten Sie Ihren Mitarbeitern beantworten:
- Was sind die datenschutzrechtlichen Grundlagen, die die Videoüberwachung gestatten?
- An welche verantwortliche Person können Betroffene sich bei Datenschutzfragen wenden (meist der interne oder externe Datenschutzbeauftragte)
- Wie können Betroffene von ihrem Auskunftsrecht Gebrauch machen?
- Wie lange werden die Überwachungsvideos gespeichert?
- Wie und von wem werden die Überwachungsvideos eingesehen und verarbeitet?
Um das Vertrauensverhältnis zwischen Ihnen und Ihren Mitarbeitern nicht zu beeinträchtigen, sollten Sie bei der Videoüberwachung auf ein Maximum an Transparenz setzen.
Die Rechenschaftspflicht
Auch an die Rechenschaftspflicht nach Art. 5 Abs. 2 DSGVO müssen Sie sich halten. Das bedeutet: Sie müssen der Aufsichtsbehörde jederzeit Auskunft darüber geben können
- wann und wo welches Videomaterial gespeichert wurde
- ob und an wen welches Videomaterial weitergegeben wurde
- wann welches Videomaterial gelöscht wurde
Um all das nachweisen zu können, müssen Sie die Datenverarbeitungsvorgänge durch Videoüberwachung in Ihrem Unternehmen sorgfältig dokumentieren. Das gelingt Ihnen am besten mit einem umfassenden Datenschutzkonzept.
Wann ist Videoüberwachung verboten, wann gestattet?
Der Einsatz von Videoüberwachung darf nicht die Rechte und Freiheiten Betroffener gefährden. Das bedeutet, dass die Privatsphäre Ihrer Mitarbeiter durch die Videoüberwachung nicht verletzt werden darf. Außerdem ist eine durchgehende und flächendeckende Videoüberwachung nicht gestattet. In Toiletten und Umkleideräumen ist Videoüberwachung strikt verboten. Auch eine Überwachung des Pausenraums ist tabu. Videoüberwachung mit Ton ist ebenfalls verboten, denn die Aufzeichnung von Mitarbeitergesprächen verletzt deren Privatsphäre.
Beschränken Sie sich bei der Videoüberwachung auf Bereiche, in denen sie zum Schutz Ihrer Mitarbeiter beiträgt. Das sind vor allem Arbeitsbereiche wie
- Produktionshallen
- Verkaufsflächen
- Schalter und Kassen
- Werkstätten
- Labore
In jedem Fall muss eine Einwilligung der Betroffenen vorliegen und die Videoüberwachung muss im Interesse der Mitarbeiter liegen.
Sie müssen den Einsatz von Videoüberwachung gut begründen können
Sie entscheiden sich nicht ohne Grund für den Einsatz von Videoüberwachung in Ihrem Unternehmen. Falls Sie jedoch nicht ausreichend transparent vorgehen, ist eine Beschwerde durch Mitarbeiter und eine Untersuchung der Aufsichtsbehörde nicht ausgeschlossen. Wenn Sie sich an alle Regeln halten und die Überwachung konkret dem Schutz Ihrer Mitarbeiter dient, sollten Sie Ihre Entscheidung gegenüber der Aufsichtsbehörde jedoch problemlos begründen können.
Beratung durch einen Datenschutzexperten
Es ist ein schmaler Grat zwischen Videoüberwachung zu Sicherheitszwecken und der Verletzung der Privatsphäre von Mitarbeitern. Um juristische Konsequenzen und Bußgelder zu vermeiden, sollten Sie sich also vorab eingehend über die datenschutzrechtlichen Grundlagen der Videoüberwachung informieren. Doch es ist nicht gerade leicht, die Komplexität des Themas zu überblicken.
Mit einer Beratung durch einen kompetenten Datenschutzexperten stehen Sie auf der sicheren Seite. Dieser bringt das nötige Fachwissen mit und berät Sie zum Thema DSGVO und Datenschutz. Als erfahrener Datenschutzexperte zeigen wir Ihnen:
- ob und in welchen Bereichen Ihres Unternehmens Videoüberwachung zulässig ist
- wie Sie Ihrer Hinweispflicht nachkommen
- wie Sie das Videomaterial verarbeiten dürfen
- wie lange Sie das Videomaterial speichern dürfen
- wann Sie das Videomaterial löschen müssen
- wie Sie den Einsatz von Videoüberwachung gegenüber der Aufsichtsbehörde begründen
- wie Sie Datenschutzpannen in Zusammenhang mit der Videoüberwachung verhindern
Videoüberwachung ist nur ein Teil Ihres Datenschutzkonzepts
Mit der Installation einer Überwachungsanlage und der vorherigen Abklärung datenschutzrechtlicher Voraussetzungen ist es jedoch nicht getan. Die Einhaltung der Rechenschaftspflicht und der Hinweispflicht muss durchgehend gewährleistet und überwacht werden. Für die Dokumentation der Datenverarbeitungsvorgängedurch Videoüberwachung benötigen Sie ein Datenschutzkonzept. Sie müssen Ihren Mitarbeitern eine Anlaufstelle für Beschwerden und Fragen zur Videoüberwachung und weiteren datenschutzrechtlichen Themen bieten. Unter Umständen sind Sie für den Hinweisgeberschutz sogar zur Einrichtung einer Meldestelle verpflichtet. Außerdem sollten Sie alle nötigen Maßnahmen treffen, um eine Datenschutzpanne zu vermeiden. All das erfordert nicht wenige zeitliche und personelle Ressourcen. Lassen Sie sich dabei helfen und sparen Sie Zeit, Geld und Nerven.
Als externer Datenschutzbeauftragter für Ihr Unternehmen steht die Immerce Consulting Ihnen bei allen Datenschutzfragen zur Verfügung. Bei Bedarf unterstützen wir Sie bei der Umsetzung des Hinweisgeberschutzgesetzes und übernehmen im Falle einer Beschwerde die Kommunikation mit den Betroffenen und der Aufsichtsbehörde. Um das Risiko einer Datenschutzpanne zu minimieren, entwickeln wir für Sie ein umfassendes Datenschutzkonzept, in dem neben der Videoüberwachung alle weiteren Datenverarbeitungsvorgänge und Datenschutzmaßnahmen dokumentiert werden. So können Sie guten Gewissens auf Videoüberwachung zum Schutz Ihrer Mitarbeiter setzen!