Hinweisgeberschutzgesetz Bundesrat: ein starkes Signal für Integrität und Verantwortung

Wollen Sie als Hinweisgeber endlich geschützt sein? Dann sollten Sie unbedingt weiterlesen! 

Endlich Umsetzung der EU-Richtlinie zum Schutz von Whistleblowern

Das "Gesetz für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen sowie zur Umsetzung der EU-Richtlinie zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden" kurz das Hinweisgeberschutzgesetz, wurde eingeführt, um die EU-Richtlinie umzusetzen, die bis spätestens zum 17. Dezember 2021 umzusetzen gewesen wäre.

Die EU-Kommission hatte bereits Klage beim Europäischen Gerichtshof gegen Deutschland eingereicht, weil die Richtlinie noch nicht umgesetzt worden ist.

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Das Gesetz regelt den Umgang mit Meldungen über Betrügereien oder Korruption und Hinweise auf Missstände innerhalb Unternehmen und Behörden, sowie mit Hinweisen auf mangelnde Verfassungstreue von Beschäftigten im öffentlichen Dienst, auch wenn dabei keine konkreten Straftaten vorliegen.

Das Hinweisgeberschutzgesetz enthält Vorgaben bezüglich des Umgangs mit anonymen Meldungen, sowie Maßnahmen zum Schutze der hinweisgebenden Personen vor Repressalien. Ebenso die Haftbarkeit bei bewusster Falschauskunft, sowie Bußgelder und Schadensersatz.

Gesetzentwurf der Bundesregierung

Der Gesetzentwurf der Regierung soll dafür sorgen, dass hinweisgebende Personen in Deutschland, bei Meldungen von Korruption und anderen Missständen, besser geschützt sind. Beschäftigte in Unternehmen und Behörden nehmen Missstände oftmals als Erste wahr. Ihre Hinweise können dafür sorgen, dass Rechtsverstöße aufgedeckt, untersucht, verfolgt und unterbunden werden.

Keine Zustimmung des Bundesrats

Der Gesetzentwurf der Bundesregierung für ein Hinweisgeberschutzgesetz hat im Bundesrat nicht die erforderliche Zustimmung erhalten, deshalb wurde der Vermittlungsausschuss einberufen.

Bundesrat Der Vermittlungsausschuss besteht aus jeweils 16 Mitgliedern von Bundestag und Bundesrat, die entsprechend den Fraktionsstärken benannt sind.

Über den Vermittlungsausschuss wurde ein Kompromiss zum Schutz von Whistleblowern gefunden. Der Kompromiss enthält Änderungen zu den Meldewegen für anonyme Hinweise, zu Bußgeldern und zum Anwendungsbereich des Gesetzes. Die Bekanntgabe war am 9. Mai 2023.

Es besteht keine Verpflichtung, eine anonymen Meldungsabgabe bereitzustellen - weder für interne noch externe Meldestellen. Es wird lediglich vorgegeben, dass diese Stellen auch eingehende anonyme Meldungen bearbeiten sollten.

Es wird empfohlen, dass diejenigen, die eine Meldung machen möchten, den internen Kanal nutzen sollten. Dies ist besonders dann sinnvoll, wenn auf diesem Weg effektiv gegen mögliche Verstöße vorgegangen werden kann.

Die Bußgelder für Unternehmen, die sich nicht an die neuen Vorgaben halten, wurden von 100.000 Euro auf 50.000 Euro herabgesetzt

Weiterer Ablauf bis zum Inkrafttreten

Am 12. Mai 2023 hat schließlich der Bundesrat dem Hinweisgeberschutzgesetz (HinschG) zugestimmt, welches im Vermittlungsausschuss nachverhandelt wurde. Der Bundestag hatte den Kompromissvorschlag bestätigt und seinen ursprünglichen Beschluss entsprechend noch geändert.

Seit dem 02. Juni 2023 ist das Gesetz im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und einen Monat nach Verkündung, am 02. Juli ist das Gesetz zum Hinweisgeberschutz in Kraft getreten.

Welches Wissen müssen Unternehmen und der öffentliche Sektor jetzt über das Hinweisgeberschutzgesetz haben, um gut vorbereitet zu sein?

Mit einer Umsetzungsfrist von einem Monat sind Unternehmen mit mindestens 250 Mitarbeitenden seit dem 02. Juli 2023 verpflichtet, ein Hinweisgebersystem eingerichtet zu haben. Private Beschäftigungsgeber mit 50 bis 249 Beschäftigten werden ab dem 17. Dezember 2023 verpflichtet sein, eine interne Meldestelle einzurichten. 

Ab 01. Dezember 2023 drohen Sanktionen in Form von Bußgeldern, wenn ein interner Meldekanal noch nicht eingerichtet oder betrieben wird.

Für viele Unternehmen schafft dies eine neue Rechtslage. Die Umsetzung des Gesetzes erfordert komplexe Vorbereitungen, daher sollten entsprechende Maßnahmen frühzeitig getroffen werden. Es ist zwingend erforderlich, zeitnah eine interne Meldestelle im Unternehmen einzurichten.

Unternehmen können bei der Umsetzung auch erwägen, im Rahmen ihrer Konzernstruktur eine konzernweite zentrale Stelle zur Entgegennahme von Meldungen auf den Weg zu bringen.

Es müssen in jedem Fall klare Verfahrensvorschriften festgeschrieben werden, wie man bei eingehenden Mitteilungen durch Whistleblower vorgeht.

Verstoß gegen Vertraulichkeit: kostengünstige interne Meldekanäle könnten problematisch sein

Oft sind kostengünstige Angebote nicht ausreichend geschützt und somit ein hohes Risiko für Datenlecks. Insbesondere bei sensiblen Themen wie Whistleblowing oder Mobbing sollten Unternehmen daher auf sichere Meldekanäle setzen.

Eine Möglichkeit hierfür ist die Einrichtung einer anonymen Hinweisplattform im Internet, über welche Mitarbeiter vertraulich Missstände melden können. Diese Plattform sollte von einem externen Dienstleister betrieben werden, um eine unabhängige Bearbeitung der Meldungen zu gewährleisten und mögliche Interessenskonflikte innerhalb des Unternehmens zu vermeiden.

Zudem ist es wichtig sicherzustellen, dass die gemeldeten Vorfälle ernst genommen werden und angemessen behandelt werden. Hierzu gehört auch eine transparente Kommunikation mit den Mitarbeitern darüber, was nach Eingang eines Hinweises passiert und wer dafür zuständig ist. Letztlich kann nur durch einen offenen Umgang mit Fehlverhalten sowie konsequentes Handeln gegenüber Verantwortlichen das Vertrauen in das Unternehmen gestärkt werden – sowohl intern als auch extern.

Bedeutung des Hinweisgeberschutzgesetzes für die Praxis

Das Hinweisgeberschutzgesetz tritt nun endgültig ab dem 2. Juli 2023 in Kraft. Für viele Unternehmen schafft dies eine neue Rechtslage.

Die Umsetzung des Gesetzes erfordert jedoch komplexe Vorbereitungen, daher sollten entsprechende Maßnahmen frühzeitig getroffen werden. Es ist zwingend erforderlich, zeitnah eine interne Meldestelle im Unternehmen einzurichten.

Bedeutung des Hinweisgeberschutzes

Unternehmen können bei der Umsetzung auch erwägen, im Rahmen ihrer Konzernstruktur eine konzernweite zentrale Stelle zur Entgegennahme von Meldungen auf den Weg zu bringen.

Es müssen in jedem Fall klare Verfahrensvorschriften festgeschrieben werden, wie man bei eingehenden Mitteilungen durch Whistleblower vorgeht. Sofern bereits ein internes System zur Nutzung besteht, müssen diese geprüft und an die neuen Regelungen angepasst werden.

In Fällen, in denen es einen Betriebsrat gibt, sollte für die Umsetzung mehr Zeit eingeplant werden. Bei der Gestaltung des Systems haben beide Seiten Mitspracherechte und müssen gemeinsam Vereinbarungen aushandeln.

Falls die Identität des Informanten bekannt ist,könnte dessen Nichtberücksichtigung bei Beförderungs- oder Versetzungsentscheidung ebenso wie eine Kündigung als "Repressalie" gewertet werden. Der Arbeitgeber müsste dann beweisen, dass dies nicht aufgrund der Meldung des Whistleblowers geschehen ist. Gelingt ihm das nicht, drohten Schadensersatzansprüche und Bußgelder für den Betrieb.

Interne und externe Meldestellen

Grundsätzlich wird zwischen internen und externen Meldestellen unterschieden. Die internen Meldestellen (§§ 12 bis 18 HinSchG) müssen in dem Unternehmen eingerichtet werden. Interne Meldestellen sind intern eingerichtete und mit zuständigen Bearbeitern für die Meldungen betriebene Stellen.

An diese internen Meldestellen kann sich die hinweisgebende Person, die im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit Informationen über Verstöße erlangt haben, wenden.

Die internen Meldestellen betreiben die Meldekanäle, über welche die Meldungen abgegeben werden können.

interne und externe Meldestelle

Die Aufgaben der internen Meldestelle können sowohl vom Verpflichteten durch eine dort beschäftigte Person oder Abteilungen, erfüllt werden. Es ist auch möglich, die Aufgaben der internen Meldestelle auf externe Dienstleister (sogenannte externe Ombudspersonen) zu übertragen.

Die externen Meldestellen müssen von der öffentlichen Hand eingerichtet werden (§§ 19 bis 31 HinSchG). Die Funktion einer externen Meldestelle für Hinweisgeber hat das Bundeskartellamt am 2. Juli 2023 übernommen.

Allgemeines zum Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG)

Die Umsetzung eines Hinweisgeberschutzgesetzes in Unternehmen ist eine große Herausforderung, da der Begriff "Whistleblowing" oft negativ konnotiert wird und mit Geheimnisverrat assoziiert wird. Diese einseitige Interpretation verkennt jedoch die Tatsache, dass das Aufdecken von Gesetzesverstößen notwendig ist und interne Whistleblower zu einem Frühwarnsystem werden können.

Mitarbeiter müssen bei der Beobachtung von Verstößen gegen Gesetze abwägen, ob sie diese melden oder nicht. Je nach Machtverhältnissen im Unternehmen kann dies persönliche Nachteile wie Ausgrenzung oder Kündigung zur Folge haben. Dies führt dazu, dass viele potenzielle Whistleblower aus Angst vor den Konsequenzen schweigen.

Um diesem Zögern entgegenzuwirken hat die EU beschlossen durch das HinschG zukünftig einen besseren Schutz für die hinweisgebende Person zu gewährleisten: wer Missstände aufdeckt darf keine Benachteiligung erfahren oder um seinen Arbeitsplatz bangen müssen.

Schutz von Hinweisgebern

Ein Hinweisgeberschutz System besteht aus verschiedenen Komponenten. Es handelt sich um ein gemeinschaftliches Verfahren, bei dem alle Arten von Informationen in einem klar definierten Prozess bearbeitet werden können und dadurch deren Aufklärung ermöglicht wird.

Neben einem klar definierten Ablauf, der sämtliche Schritte festlegt, ist in der Regel auch eine IT-Lösung Teil des Systems. Diese erleichtert es Whistleblowern ihre Hinweise zu melden sowie die gesamte Dokumentation durchzuführen.

Zusätzlich tragen Richtlinien dazu bei, dass sowohl Rechte als auch Pflichten aller beteiligter Personen, wie des Hinweisgeber, der aufzuklärenden Stelle und Beschuldigten, einheitlich geregelt sind. Somit kann das Unternehmen sicherstellen angemessene Folgemaßnahmen einzuleiten und jederzeit über den aktuellen Sachverhalt informiert sein.

Schutz vor Repressalien

Jede Form von Repressalien, einschließlich der Androhung und des Versuchs von Repressalien gegen hinweisgebende Personen ist verboten.

Hinweisgebende Personen sind vor Repressalien dann geschützt, wenn

  • ein nach dem HinSchG vorgesehener Meldeweg beschritten wurde,
  • die hinweisgebende Person zum Zeitpunkt der Meldung hinreichenden Grund zu der Annahme hatte, dass die von ihr gemeldeten oder offengelegten Informationen der Wahrheit entsprechen,

und der sachliche Anwendungsbereich des HinSchG eröffnet ist bzw. die hinweisgebende Person zum Zeitpunkt der Meldung hinreichenden Grund zu der Annahme hatte, dass dies der Fall ist.

Anwendungsbereich
des Hinweisgeberschutzgesetz

Der persönliche Anwendungsbereich des Gesetzes ist weit gefasst und umfasst alle Personen, die im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit Informationen über Verstöße erlangt haben.

Also auch für Externe Personen wie Lieferanten oder Kunden, die Hinweise auf Missstände erhalten.

Verfahrensabläufe bei internen Meldungen im Rahmen des § 17 HinSchG sind folgende Verfahrensrichtlinien zu beachten

Verfahren bei internen Meldungen nach § 17 HinSchG

(1) Die interne Meldestelle

  1. bestätigt der hinweisgebenden Person den Eingang einer Meldung spätestens nach sieben Tagen,
  2. prüft, ob der gemeldete Verstoß nach § 2 in den sachlichen Anwendungsbereich fällt,
  3. hält mit der hinweisgebenden Person Kontakt,
  4. prüft die Stichhaltigkeit der eingegangenen Meldung,
  5. bittet die hinweisgebende Person gegebenenfalls um weitere Informationen.
  6. ergreift angemessene Folgemaßnahmen.

(2) Die interne Meldestelle

gibt der hinweisgebenden Person innerhalb von drei Monaten nach der Bestätigung des Eingangs der Meldung oder, wenn der Eingang nicht bestätigt wurde, spätestens drei Monate und sieben Tage nach Eingang der Meldung eine Rückmeldung. Die Rückmeldung umfasst die Mitteilung geplanter sowie bereits ergriffener Folgemaßnahmen sowie die Gründe für diese. Eine Rückmeldung an die hinweisgebende Person darf nur insoweit erfolgen, als dadurch interne Nachforschungen oder Ermittlungen nicht berührt und die Rechte der Personen, die Gegenstand einer Meldung sind oder die in der Meldung genannt werden, nicht beeinträchtigt werden.

Vorteile von Hinweisgebersystemen

  • Durch ein Hinweisgebersystem können blinde Flecken aufgedeckt werden, welche möglicherweise unbemerkt geblieben wären.
  • Dem Unternehmen ist es möglich Schwachstellen und Fehler zu identifizieren sowie diese auszumerzen, um Prozesse zu optimieren.
  • Neben der Optimierung von Arbeitsabläufen lässt sich durch das System auch ein finanzieller Schaden vermeiden. Strafzahlungen oder Gerichtskosten, Aktienkurs- oder Verkaufseinbußen lassen sich somit vorbeugen oder zumindest verringern.
  • Des Weiteren kann die Reputation des Unternehmens geschützt werden indem negative Meldungen in den Medien durch Hinweisgeber vermieden werden können.
  • Auch Betrüger haben mit einem solchen System keine Chance mehr ihr Unwesen im Unternehmen treiben zu können und Mitarbeiter sowie Lieferanten und Kunden erlangen Vertrauen in die Integrität ihres Arbeitgebers - was letztendlich für alle Beteiligten eine positive Entwicklung darstellt.
Verfassungsfeindliche Äußerungen von Beamtinnen und Beamten

Verfassungsfeindliche Äußerungen von Beamtinnen und Beamten

Auch wer verfassungsfeindliche Äußerungen von Beamten und Beamtinnen meldet, fällt künftig unter das HinSchG und ist somit vor Repressalien geschützt. Aufgrund der Diskussionen über den Umgang mit sogenannten "Reichsbürgern" im öffentlichen Dienst wurde der sachliche Anwendungsbereich entsprechend erweitert. Das soll auch für Äußerungen unterhalb der Strafbarkeitsschwelle gelten.

Umgang mit anonymen Meldungen

Dies war der umstrittenste Bereich des Gesetzgebungsverfahrens. Nunmehr ist in § 16 HinSchG keine Verpflichtung zur Entgegennahme anonymer Meldungen enthalten, sondern nur eine Empfehlung. Die interne Meldestelle soll auch anonym eingehende Meldungen bearbeiten.

Anonyme Meldungen enthalten oft überdurchschnittlich viele relevante Meldungen zu schweren Fällen von Wirtschaftskriminalität. Um relevante Meldungen zu erhalten und ihr Haftungsrisiko nachweisbar zu reduzieren ist es zum anderen sinnvoll für das Unternehmen, auch anonyme Meldungen zuzulassen.

Das Hinweisgeberschutzgesetz fordert Unternehmen zum Handeln auf

Das Hinweisgeberschutzgesetz möchte einen umfassenden Schutz von Whistleblowern sicherstellen. Dazu sieht das Gesetz folgende Maßnahmen vor:

  • Organisationen und Unternehmen ab 50 Beschäftigten sind dazu verpflichtet, sichere interne Hinweisgebersysteme zu installieren und diese auch aktiv zu betreiben.
  • Für Unternehmen mit 50 bis einschließlich 249 Mitarbeitern gibt es eine Umsetzungsfrist bis zum Stichtag am 17. Dezember des Jahres 2023.
  • Whistleblower müssen die Möglichkeit haben, ihre Meldungen auf unterschiedlichen Wegen abgeben zu können - ob mündlich oder schriftlich sowie auf Wunsch persönlich vor Ort.
  • Die interne Meldestelle muss innerhalb von sieben Tagen dem Whistleblower den Eingang der Nachricht bestätigen.
  • Innerhalb eines Zeitraums von drei Monaten nach der Abgabe des Hinweises muss die Meldestelle den Hinweisgeber über die ergriffenen Maßnahmen informieren zum Beispiel die Weiterleitung an eine zuständige Behörde, wie Strafverfolgungsbehörde oder die Einleitung einer internen Compliance-Untersuchung.
  • Als zweite Option zur Abgabe von Hinweisen wird beim Bundesamt für Justiz eine externe Meldeplattform eingerichtet – zusätzlich steht es jederzeit jedem Bundesland frei, eigene Anlaufstellen bereitzustellen.
  • Die Entscheidung zur Wahl der richtigen Plattform liegt ausschließlich in den Händen des Whistleblowers.
  • Auch anonymen Hinweisen soll nachgegangen werden. Das Gesetz sieht jedoch von einer Pflicht zur Entgegennahme einer anonymen Meldung ab.
  • Zum Schutz der Hinweisgeber vor Repressalien, enthält das Gesetz eine weitgehende Beweislastumkehr, das heißt wenn die hinweisgebende Person im Zusammenhang mit seiner beruflichen Tätigkeit "benachteiligt", wird vermutet, dass diese Benachteiligung eine Repressalie ist
  • Darüber hinaus stehen geschädigten Personen Entschädigungszahlungen zu.

Weiterer Verlauf der Umsetzung

Es bleibt abzuwarten, wie sich das neue Gesetz im Alltag bewährt. Das Hinweisgeberschutzgesetz scheint ein weiterer wichtiger Schritt hin zur Stärkung demokratischer Werte sowie zum Aufbau einer transparenteren Arbeits- und Geschäftswelt zu sein – was letztendlich allen Beteiligten zugutekommen sollte.